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Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG)

26/03/2020
| Ruben Venrath
Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Ende März hat der Bundestag eine Reform des 65 Jahre alten Mutterschutzgesetzes beschlossen, welchem auch der Bundesrat zugestimmt hat. Das Gesetz tritt Anfang 2018 in Kraft. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen vorgestellt:

Nach der bisher geltenden Gesetzesfassung gilt der gesetzliche Mutterschutz nur für Arbeitnehmerinnen und Heimarbeiterinnen. Das neue Gesetz weitet den Personenkreis aus, sodass künftig alle Frauen, die in einer Beschäftigung iSv. § 7 Abs. 1 SGB IV stehen, unter das Gesetz fallen. Dazu gehören u.a. nun auch Fremdgeschäftsführer einer GmbH, Auszubildende, Praktikanten, Schüler und Studenten.

Die gesetzlichen Schutzfristen von 6 Wochen vor der Entbindung und von 8 Wochen danach sind dem Grunde nach unverändert geblieben. Eine verlängerte Schutzfrist findet nun nicht nur im Fall von Früh- und Mehrlingsgeburten Anwendung, sondern auch, wenn eine Behinderung des Kindes festgestellt wird. Eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot ist jedoch möglich, wenn bspw. eine Studentin eine wichtige Klausur schreiben möchte.

Darüber hinaus soll es gegen den Willen der Schwangeren keine Arbeitsverbote mehr geben. Sprich, wer arbeiten möchte, kann dies tun und wird nicht zwangsweise beurlaubt. Auch die Möglichkeit der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr soll erweitert werden, sofern die Betroffene dies möchte.

Der besondere Kündigungsschutz, Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, bleibt bestehen, wird aber dahingehend ausgeweitet, dass nun auch Frauen erfasst sind, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.

Um den Arbeitsschutz zu verbessern, sollen Arbeitgeber künftig für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung vornehmen, sprich unabhängig wer dort arbeitet und ob eine Mitarbeiterin schwanger ist. Jeder Arbeitsplatz soll daraufhin überprüft werden, ob hier besondere Schutzbedürfnisse für Schwangere oder stillende Frauen bestehen.

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