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Das neue Gesetz über Geschäftsgeheimnisse

28/06/2019
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
El pasado 13 de marzo de 2019 entró en vigor la Ley 1/2019, de Secretos Empresariales, que incorpora al Derecho español el contenido de la Directiva (UE) 2016/943, relativa a la protección de los conocimientos técnicos y la información empresarial no divu

Am 13. März 2019 ist das Gesetz 1/2019 über Geschäftsgeheimnisse in Kraft getreten, welches die Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulicher Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung umsetzt.

Aus der Lektüre der Erwägungsgründe der europäischen Richtlinie ergibt sich, dass der europäische Gesetzgeber hauptsächlich das Ziel verfolgt, das Know-how von Unternehmen und europäischen Forschungseinrichtungen, auf dem ihre Wettbewerbsfähigkeit basiert, zu schützen.

Das Gesetz definiert das Geschäftsgeheimnis als „Informationen oder Kenntnisse, einschließlich technologischer, wissenschaftlicher, kommerzieller, organisatorischer oder finanzieller Art“, sofern sie nachstehende Kriterien erfüllen: Die Informationen müssen geheim sein, d.h. sie sind für diejenigen Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art Informationen oder Kenntnissen umgehen, weder allgemein bekannt, noch ohne weiteres zugänglich.

  1. Die Informationen müssen einen reellen oder potentiellen, kommerziellen Wert haben, weil sie geheim sind, und
  2. Der rechtmäßige Inhaber der Informationen muss angemessene Maßnahmen zu ihrer Geheimhaltung ergriffen haben.
  3. Die letzterwähnte Bedingung ist von großer Bedeutung, da das Unternehmen

Protokolle  oder  Schutzpläne,  sowohl  technischer  wie  auch  rechtlicher Art einführen muss, um die Geheimhaltung zu gewährleisten, wobei der Rechtsberater für die Entwicklung oder Anpassung der entsprechenden Schutzmaßnahmen von großer Hilfe sein kann.

Das Gesetz führt ferner prozessrechtliche Vorschriften ein, die es dem Richter erlauben, Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses im Rahmen eines Verfahrens zu wahren, wie z.B. die Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten auf bestimmte Personen, die Beschränkung der Anwesenheit bei Gerichtsverhandlungen auf bestimmte Personen, usw.

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