Das Kindeswohl in familienrechtlichen Verfahren bei der Festlegung von Umgangs- und Kommunikationsregelungen mit den Eltern
Das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 16.09.2025 betont das Kindeswohl bei der Festlegung des Kommunikations- und Besuchsrechts zwischen den Eltern und ihren Kindern als ein Instrument zur Aufrechterhaltung der familiären Bindungen und emotionalen Beziehungen. Es dient zugleich dem Schutz der Kinder vor Missbrauch und Verletzungen ihrer Grundrechte, gegenüber denen sie besonders schutzbedürftig sind, und fördert die Entwicklung ihrer Persönlichkeit. Der Gerichtshof betrachtet dieses Recht als vorrangig und als ein doppelt gewährtes Recht, da es sowohl ein Recht der Eltern gegenüber ihrem Kind als auch des Kindes gegenüber seinen Eltern ist.
Daher müssen die öffentlichen Institutionen, insbesondere die Gerichte, die Wirksamkeit dieser Grundrechte des Kindes gewährleisten, indem sie das Kind anhören, sofern es über ausreichendes Urteilsvermögen verfügt, die Staatsanwaltschaft am Verfahren beteiligen und geeignete Maßnahmen ergreifen – auch von Amts wegen –, um die Umstände des Falles umfassend zu prüfen.
Da das Kindeswohl ein unbestimmter und je nach Einzelfall variabler Rechtsbegriff ist, ist es notwendig, die Anwendung der Normen und die Beweisaufnahme im Verfahren flexibel zu gestalten, erforderlichenfalls psychologische Erkenntnisse heranzuziehen und die elterliche Autonomie zu beschränken.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat selbst festgestellt, dass „es im Interesse des Kindes liegt, die familiären Bindungen aufrechtzuerhalten, außer in Fällen, in denen die Familie oder einer der Elternteile dem weiteren Persönlichkeitswachstum des Kindes abträglich ist“.
Daraus folgt, dass familiäre Bindungen nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen aufgehoben werden dürfen. Die Justizbehörde wird das Besuchs- und Umgangsrecht aussetzen oder einschränken, um das Wohl des Kindes zu schützen, wobei sie die Folgen abwägt und vorläufige, angemessene und wirksame Maßnahmen ergreift. Diese können in bestimmten Fällen auch den Entzug der elterlichen Sorge eines Elternteils bedeuten, um das Kind vor Gewalthandlungen zu schützen – im Sinne des übergeordneten Kindeswohls. Jede Einschränkung oder Erweiterung solcher Rechte muss jedoch durch gerichtliche Entscheidung und nach Anhörung der Parteien erfolgen, nicht allein aufgrund eines Berichts einer Begegnungsstelle oder der zuständigen Verwaltungsbehörden.