Das europäische Nachlasszeugnis
Gemäß Ley 29/2015 vom 30. Juli über die internationale rechtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen ist Art. 14 des Hypothekengesetzes geändert worden. Für Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eingetreten sind nun, ist das europäische Nachlasszeugnis als gültiger Titel aufgenommen worden, um die Eintragung einer grenzüberschreitenden Erbfolge in das spanische Grundbuch zu erwirken.
In einigen Fällen ist dieses europäische Nachlasszeugnis unmittelbar im spanischen nun Grundbuch eintragungsfähig und ein ausreichender Titel, um eine Grundbuchumschreibung herbeizuführen, ohne die Notwendigkeit, vorher eine notarielle Erbschaftsannahme in Spanien durchführen zu müssen.
Es sind dies die Fälle, wo es nur einen einzigen Erben gibt, wo Vermächtnisse angeordnet werden, die dem Vermächtnisnehmer eine konkrete Immobilie vermachen oder bei Vorliegen von Erbverträgen bzw. Testamenten mit konkreten Teilungsanordnungen, die jeweils die Zuweisung einer konkreten Immobilie beinhalten.
In allen anderen Fällen, wo eine Mehrzahl von Erben bzw. Vermächtnis-nehmern gemeinsam bedacht werden und Auseinandersetzungen der Erben bzw. Vermächtnisnehmer erforderlich sind, ist für die Grundbuchumschreibung, neben dem europäischen Nachlasszeugnis, nach wie vor die entsprechende öffentliche Urkunde erforderlich, aus der sich die konkrete Aufteilung der Erbschaft unter den Erben bzw. Vermächtnisnehmern ergibt, sei es im Wege der gerichtlichen oder der notariellen Erbausauseinandersetzung.