Das erstaunliche Ausbleiben der Verjährung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Schadensersatzforderung eines Baustoffhändlers gegen einen Zementhersteller ging. Von 1993 bis 2002 musste der Händler überhöhte Preise für Zement zahlen, weil der Hersteller an einem Kartell beteiligt war. Das Unternehmen hatte Gebiets- und Quotenabsprachen mit anderen Zementherstellern getroffen. Mit dem Urteil vom 12.06.2018 (Az. KZR 56/16 – „Grauzementkartell II“) wurde eine der umstrittensten Rechtsfragen im Kartellschadensersatzrecht in Deutschland entschieden. Dieses betrifft die zeitliche Anwendbarkeit des im Jahr 2005 eingeführten § 33 Abs. 5 GWB 2005 (heute: § 33h Abs. 6 GWB). Die Vorschrift regelt, dass der Lauf der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Kartellrechtsverstößen durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen dieser Verstöße gehemmt wird. Die strittige Frage war also, ob eine Norm angewendet werden kann, wenn der Kartellverstoß vor ihrem Inkrafttreten erfolgte, ein Anspruch aber dann noch nicht verjährt war. Die Vorinstanzen haben das unterschiedlich beurteilt.
Nachdem das sogenannte Grauzementkartell aufgedeckt worden ist, wurde im Jahr 2003 ein Bußgeld gegen die Kartellanten in Rekordhöhe von 330 Millionen Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde jedoch erst zehn Jahre später, nämlich im Februar 2013, durch eine Entscheidung des Kartellsenats des BGH rechtskräftig (Beschl. v. 26.02.2013, Az.: KRB 20/12).
Mit der durch den Baustoffhändler Anfang 2015 erhobenen Feststellungsklage, verfolgte er das Ziel, den ihm entstandenen Schaden durch die Zahlung der überhöhten Preise entstanden ist, ersetzt zu bekommen. Die Parteien stritten darüber, ob die Schadensersatzansprüche nicht mittlerweile verjährt waren. Die Hemmung endet sechs Monate, nachdem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde.
In der Tat wurde entschieden, dass auch in Altfällen der Anspruch der Kartellgeschädigten nicht während des kartellbehördlichen und eines gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Beschwerdeverfahrens verjährt.