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Das Delikt der Korruption im Sport in Spanien

31/10/2023
| Dr. Sven Wassmer
Das Delikt der Korruption im Sport in Spanien

Das Delikt der Korruption im Sport wurde 2010 in das spanische Strafgesetzbuch aufgenommen. In letzter Zeit hat dieser neue Tatbestand durch den Fall „Negreira“, bei welchem es um angebliche Zahlungen des FC Barcelona zugunsten des Vizepräsident des Technischen Komitees der Schiedsrichter geht, in der Presse an Bedeutung gewonnen.

Durch Artikel 286 bis Absatz 4 wird das Verhalten natürlicher, mit Sportvereinen in Verbindung stehender Personen bestraft, welche Sportlern, Schiedsrichtern oder Richtern Vorteile versprechen, anbieten oder gewähren, um den Ausgang eines Sportwettbewerbs von besonderer wirtschaftlicher oder sportlicher Bedeutung vorsätzlich und betrügerisch zu beeinflussen („aktive Korruption“). In gleicher Weise bestraft es Sportler, Schiedsrichter oder Richter, welche Leistungen oder Vorteile zum gleichen Zweck erhalten, einfordern oder annehmen („passive Korruption“). Es ist wichtig hervorzuheben, dass neben der Verhängung von Strafen gegen natürliche Personen auch die mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit der beteiligten juristischen Personen ausdrücklich vorgesehen ist.

Der Wortlaut des Artikel wurde wegen seines Mangels an Verständlichkeit kritisiert, insbesondere weil er sich auf Absatz 1  bezieht, was seine Interpretation erschwert. So geht aus dem Wortlaut nicht hervor, ob es sich bei den Tätern aktiver Korruption nur um die in Abschnitt 4 ausdrücklich genannten Personen („Direktoren, Geschäftsführer oder Mitarbeiter einer Sportorganisation“) handeln kann oder ob der Tatbestand auch auf andere Personen anwendbar ist, beispielsweise eine Person die Geld bei Wettspielen setzt.

Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen, also des sanktionierten Verhaltens, ist zu bedenken, dass Zahlungen oder sonstige Zuwendungen nur dann strafbar sind, wenn sie das Ziel verfolgen, das Ergebnis eines Sportwettkampfs vorsätzlich und in betrügerischer Absicht zu beeinflussen, Zahlungen für andere Zwecke fallen also nicht unter den Straftatbestand. Da es sich um ein reines Tätigkeitsdelikt handelt, ist für die Erfüllung des Straftatbestands ausreichend, dass die Zahlung oder das Angebot der Leistung zu diesem Zweck erfolgt, es ist also nicht erforderlich, dass der Erfolg eintritt. Wenn beispielsweise ein Schiedsrichter eines Spiels dafür bezahlt wird, auf das Ergebnis einzuwirken, ist es weder erforderlich, dass der Schiedsrichter Entscheidungen zugunsten der zahlenden Mannschaft trifft, noch dass das Spiel positiv für diese Mannschaft ausgeht. Die Straftat wird bereits mit der Zahlung vollendet, sofern die übrigen Voraussetzungen des Tatbestands erfüllt sind.

Es wird interessant sein zu verfolgen, wie sich der Fall Negreira in Zukunft entwickelt, auch angesichts der Tatsache, dass der Ermittlungsrichter auch in Richtung eines möglichen Bestechungsdelikts ermittelt, was die Strafen erhöhen und die Verjährungsfrist verlängern würde. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Funktion von Herrn Negreira mit der eines Beamten vergleichbar wäre. 

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