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Das 4-Augen Prinzip im Rahmen der Geschäftsleitung spanischer Tochtergesellschaften

30/06/2016
| Luis Miguel de Dios Martínez, Daniel Gutberlet
Das 4-Augen Prinzip im Rahmen der Geschäftsleitung spanischer Tochtergesellschaften

In vielen spanischen Tochtergesellschaften werden auf Initiative der deutschen Muttergesellschaft Regelungen zur Entscheidungsfindung eingeführt, nach denen wichtige Entscheidungen der Geschäftsführung von mehreren Personen gemeinschaftlich getroffen werden, um eine gewisse gegenseitige Kontrolle der Geschäftsführer zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck werden mehrere gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer (administradores mancomunados) ernannt, die nur gemeinschaftlich die Gesellschaft wirksam vertreten und Beschlüsse im Rahmen der Leitung der Gesellschaft verabschieden können. In der Praxis werden in spanischen Tochtergesellschaften oftmals zwei gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt (4-Augen Prinzip), verbunden mit der Erteilung von Vollmachten zugunsten der Geschäftsführer, damit diese die Gesellschaft auf Basis dieser Vollmachten im Rahmen von alltäglichen Geschäften bis zu einer bestimmten betragsmäßigen Geringfügigkeitsgrenze alleine vertreten können. Auf diese Weise wird die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Tagesgeschäft für den Fall der Verhinderung eines Geschäftsführers sichergestellt.

Ein Nachteil dieses Systems liegt in dem Risiko der Blockade der Gesellschaft bezüglich der Verabschiedung von wichtigen und essentiellen Geschäftsführungsbeschlüssen im Falle des Ausscheidens, Rücktritts oder Tod eines gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers. Die spanische Generaldirektion des Handelsregisters und der Notariate (Dirección General de los Registros y del Notariado) hat allerdings kürzlich bekräftigt, dass in einem solchen Fall die verbleibenden Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers einberufen und Vorschläge zur Verabschiedung von weiteren Beschlüssen unterbreiten können, sofern Gesellschaftssatzung eine entsprechende Regelung enthält.

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