Codorniu gewinnt den Widerspruch gegen die Anmeldung von “Ana de Altún“
Ein vor kurzem erlassenes Urteil des Gerichts der EU (EuG) entscheidet für Codorniu und den Schutz dessen Marke “Anna de Codorniu” und hebt die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) auf.
Obwohl Codorniu die Marke “Anna de Codorniu” angemeldet hatte, hatte die Zweite Beschwerdekammer dessen Widerspruch gegen die Anmeldung der Marke “Ana de Altún” seitens des Weinhauses Bodegas Altún abgewiesen. Nach Bewertung beider Marken hatte das EUIPO beschlossen, dass zwischen “Anna de Codorniu” und “Ana de Altún” keine Verwechslungsgefahr besteht, da, auch wenn beide Produkte identisch sind –des Weinsektors- und beide Marken in optischer und klanglicher Sicht ähneln, diese eine begriffliche Unterscheidung aufweisen, was die Verwechslungsgefahr beseitigen würde.
Das EuG hat unter anderen Punkten aber bewerten wollen, ob beide Marken tatsächlich die angesprochene begriffliche Unterscheidungskraft aufweisen. Dafür müsste man davon ausgehen, dass beide Marken eine klare und bestimmte Bedeutung haben, so dass Verbraucher beide sofort individualisieren könnten. Das EuG hat in diesem Zusammenhang beschlossen, dass die Marke “Ana de Altún” nicht eine klare und bestimmte Bedeutung hat, und daher nicht das Produkt individualisieren kann, so dass Verbraucher mehrere Bedeutungen sehen könnten (eine unbekannte Person, Herkunft des Produktes, usw.). Daher versteht das Gericht, dass beide Marken keine begriffliche Unterscheidungskraft aufweisen und dass das Risiko besteht, dass Verbraucher die Herkunft des Produktes beider Weinhäuser verwechseln könnten. Demzufolge wird die Anmeldung der Marke “Ana de Altún” aufgehoben.