Bußgeld gegen Umzugsunternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsgesetz
Die spanische Kartellbehörde (CNMC) hat 15 Unternehmen, die auf internationale Umzüge spezialisiert sind, mit einem Bußgeld von insgesamt 4,09 Mio. Euro wegen Verstoßes gegen Artikel 1 des spanischen Wettbewerbsgesetzes sowie Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union belegt. Beide Bestimmungen untersagen jede Art wettbewerbsbeschränkender Handlungen im gesamten oder in Teilen des Inlands- bzw. Binnenmarktes.
Die CNMC sieht es als erwiesen an, dass die betroffenen Unternehmen seit über 15 Jahren Vereinbarungen bzgl. Marktaufteilung, Preise und anderer Geschäftsbedingungen, sowie Austausch vertraulicher Informationen untereinander getroffen haben. Die mit dem Bußgeld belegten Unternehmen hätten ihre Verabredungen vornehmlich zu Mittag- und Abendessen dazu genutzt, ihre gegenseitigen Beziehungen beim Erbringen ihrer Dienstleistungen für verschiedene Mitarbeiter aus diversen Ministerien in der sogenannten „Umzugsvereinbarung“ zu definieren.
Die CNMC ist der Ansicht, dass das Kartell mit dieser Vorgehensweise die Preise der Dienstleistungen erhöht habe, da Gewinnspannen angesetzt wurden, die sogar über 50% des veranschlagten Preises betrugen. Diese Mehrkosten hätten die Endpreise, die die öffentliche Verwaltung für die genannten Dienstleistungen bezahlte, beeinflusst. Schließlich ist hervorzuheben, dass sich eines der sanktionierten Unternehmen auf die in den Artikeln 65 und 66 des Wettbewerbsgesetzes geregelte Kronzeugenregelung berufen hat. Nach der Kronzeugenregelung kann jeder juristischen oder natürlichen Person, die an einem Kartell beteiligt ist und dessen Existenz anzeigt, eine verhängte Geldbuße erlassen bzw. diese ermäßigt werden. So wurde diesem Unternehmen eine 30%ige Ermäßigung der wegen Beteiligung an einem Kartell verhängten Geldbuße gewährt.