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Brexit – Mögliche gesellschaftsrechtliche Auswirkungen (II)

28/02/2017
| Florian Roetzer, LL.M.
Brexit – Mögliche gesellschaftsrechtliche Auswirkungen (II)

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU („Brexit“) verursacht für diejenigen deutschen Unternehmen Unsicherheit, die sich derzeit einer englischen Rechtsform bedienen. Charakteristisch für diese Gesellschaften ist, dass sie nach englischem Recht gegründet worden sind, ihre Geschäftstätigkeit jedoch ausschließlich in Deutschland ausüben. Oder rechtlich ausgedrückt: Diese Gesellschaften haben ihren Satzungssitz in England und ihren Verwaltungssitz in Deutschland. Bekannte Beispiele sind die Drogerie Müller Ltd. & Co. KG und die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehr KG.

Bislang profitieren diese Gesellschaften von der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit, die explizit die grenzüberschreitende Verwendung sog. Briefkastengesellschaften gestattet. Entsprechend gilt für sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die sog. Gründungstheorie. Danach ist für diese Gesellschaften das Recht des Staates maßgeblich, nach dessen Recht sie gegründet wurden, und zwar unabhängig vom effektiven Verwaltungssitz. Mittlerweile ist klar, dass die britische Regierung einen „harten“ Brexit verfolgt; denn die grenzüberschreitende Freizügigkeit des Personenverkehrs soll gerade nicht beibehalten werden. Vielmehr sollen die Wirtschaftsbeziehungen durch ein Abkommen gestaltet werden. Dabei kommt die Anerkennung englischer Gesellschaften in Deutschland nur in Betracht, wenn hierzu eine ausdrückliche völkerrechtliche Regelung vorgesehen wird. Andernfalls wird der BGH auf englische Gesellschaften die sog. Sitztheorie anwenden. Danach entscheidet der tatsächliche Verwaltungssitz über das anwendbare Gesellschaftsrecht.

Bei der Konstellation einer englischen Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich nur über einen Briefkasten verfügt und ihre Haupttätigkeit in Deutschland ausübt, wäre dies das deutsche Gesellschaftsrecht. Welche rechtlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben und wie unerwünschte Folgen vermieden werden können, wird Gegenstand unseres nächsten Newsletters sein.

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