Braucht man eine Filiale oder Niederlassung um in Spanien zu operieren?
Wenn es darum geht, in Spanien zu investieren, denken ausländische Unternehmer, darunter natürlich auch deutsche, vor allem an die Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Niederlassung in Spanien.
Obwohl beide Formen ihre Vor- und Nachteile haben, gelten sie in Spanien als steuerpflichtige Unternehmen, erfordern eine separate Buchführung, die Erfüllung steuerlicher und administrativer Verpflichtungen und verursachen damit Kosten, die erheblich sein können.
Die spanische Gesetzgebung sieht daher eine dritte, einfachere Option vor, die in den meisten Fällen nicht die Gründung einer eigenen Struktur in Spanien (ständige Niederlassung) erfordert und daher mit wesentlich geringeren Verwaltungskosten verbunden ist.
Es handelt sich dabei um die einfache Registrierung als ausländischer Unternehmer ohne Rechtspersönlichkeit und eigener Struktur.
Der Nachteil dieser Konstruktion besteht darin, dass sie nicht geeignet ist, wenn man den Wirtschaftszyklus in Spanien abschließen möchte, d. h. beispielsweise spanische Kunden unter Vertrag nehmen und ihnen Rechnungen ausstellen möchte. Sie ist jedoch ideal, wenn der Unternehmer eine Markterschließung oder eine Nebendienstleistung durchführen möchte (die nicht in Spanien in Rechnung gestellt wird).
In diesen Fällen muss das ausländische Unternehmen lediglich eine spanische Steueridentifikationsnummer beantragen, was durch die Bevollmächtigung eines Anwalts oder Steuerberaters in Spanien erfolgen kann, der die Formalitäten erledigt. Mit dieser Steuernummer kann man dann in Spanien tätig werden. Außerdem ist es möglich, einen oder mehrere Mitarbeiter in Spanien fest und dauerhaft einzustellen (es handelt sich also nicht um bloße Entsendungen), die Nebendienstleistungen wie Verkauf, technische Unterstützung oder Ähnliches erbringen. Zu diesem Zweck muss sich das ausländische Unternehmen mit seiner spanischen Steuernummer bei der spanischen Sozialversicherung als Arbeitgeber anmelden und kann ohne besondere Einschränkungen Arbeitsverträge abschließen. Außerdem kann es eine elektronische Signatur für Verwaltungsformalitäten erhalten.
Wenn Mitarbeiter beschäftigt werden, müssen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und alle steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einstellung von Personal erfüllt werden, insbesondere die Einbehaltung von Löhnen und die Abführung an die Steuerbehörde. Es steht jedoch außer Frage, dass diese administrativen Verpflichtungen weitaus weniger kostspielig und aufwendig sind als die allgemeinen Verpflichtungen einer Tochtergesellschaft.
Der Abschluss anderer Verträge erfordert eine genauere Analyse, um die Existenz einer Betriebsstätte zu vermeiden und weil die Unterzeichnung als ausländisches Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit rechtliche und praktische Probleme mit sich bringt.
Als Option für einen ersten explorativen Einstieg in den spanischen Markt ist dies jedoch eine sehr praktische Alternative.