BGH IX ZB 35/22: Zur Bestimmung der internationalen Insolvenzzuständigkeit bei natürlichen Personen
Mit Beschluss vom 6. Februar 2025 (Az. IX ZB 35/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) wesentliche Fragen zur Auslegung von Art. 3 der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) und zur Bestimmung des "Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen" (Centre of Main Interests – COMI) bei natürlichen Personen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten präzisiert. Die Entscheidung erging nach Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Sachverhalt und Prozessverlauf
Ein Finanzamt beantragte als Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners. Dieser unterhielt im Antragszeitpunkt Wohnsitze in Berlin, Monaco, Los Angeles und Saint-Barthélemy. Er war Vorsitzender des Aufsichtsrats einer AG mit Sitz in Mainz und verfügte über Vermögenswerte, die sich sowohl in Monaco als auch in Deutschland befanden.
Das zunächst angerufene Insolvenzgericht wies den Eröffnungsantrag mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hob das Landgericht diese Entscheidung auf und bejahte die Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Hiergegen legte der Schuldner die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Der BGH wiederum hat dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob:
- Art. 3 I UAbs. 3 S. 1 iVm Art. 2 Nr. 10 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) dahin auszulegen ist , dass der Tätigkeitsort einer selbstständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person auch dann eine Niederlassung darstellt, wenn die ausgeübte Tätigkeit keinen Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt,
- Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 3 I UAbs. 3 S. 1 EuInsVO dahin auszulegen, dass dann, wenn eine selbstständig gewerblich oder freiberuflich tätige natürliche Person keine Niederlassung iSv Art. 2 Nr. 10 EuInsVO unterhält, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen derjenige Ort ist, an welchem die selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Rechtlicher Rahmen und Vorabentscheidung des EuGH
Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens richtet sich nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO und knüpft an den COMI des Schuldners an.
Der EuGH hat nun auf die Vorlagefrage des BGH entschieden, dass:
- Der Begriff der (Haupt-)Niederlassung nicht voraussetzt, dass für die Tätigkeit Personal und Vermögenswerte erforderlich sind.
- dass Art. 3 I UAbs. 3 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass bei einer natürlichen Person, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person am Ort der Hauptniederlassung befindet, auch wenn für diese Tätigkeit kein Personal oder keine Vermögenswerte erforderlich sind.
(EuGH 19. September 2024 (C-501/23))
Der BGH hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass bei der COMI-Bestimmung eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden muss: Das Beschwerdegericht hat die Bestimmung des COMI rechtsfehlerhaft auf die Tätigkeit des Schuldners in Mainz verengt. Der BGH stellte klar, dass der COMI anhand einer Gesamtwürdigung aller objektiven und für Dritte – insbesondere Gläubiger – feststellbaren Kriterien zu ermitteln ist. Hierzu zählen neben dem Ort der Verwaltung der Interessen auch, an welchem Ort der Großteil des Vermögens belegen ist und wo Einkünfte schwerpunktmäßig erzielt und ausgegeben werden. Diese umfassende Prüfung hatte das Beschwerdegericht unterlassen.