Bewertung von Immobilien und Beteiligungen in der Überschuldungsbilanz - BGH, Beschluss vom 28.04.2026 – II ZR 40/25
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.04.2026 (II ZR 40/25) die Anforderungen an Gerichte bei der Feststellung einer Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO aF präzisiert – und zugleich das rechtliche Gehör der Parteien nach Art. 103 Abs. 1 GG gestärkt.
1. Ausgangspunkt des Falls
Der Insolvenzverwalter einer GmbH verlangte von den ehemaligen Geschäftsführern Ersatz verbotener Zahlungen (§ 64 GmbHG aF), weil die Gesellschaft seiner Ansicht nach bereits zum 31.05.2010 überschuldet war. Zur Begründung stützte er sich im Wesentlichen auf die später im Insolvenzverfahren erzielten Veräußerungserlöse für Immobilien und eine Tochtergesellschaft.
Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hatte beim BGH Erfolg.
2. Immobilien: Kein Automatismus „Insolvenzpreis = Liquidationswert“
Für die bilanziellen Liquidationswerte gilt nach dem BGH:
- Maßgeblich ist der Wert, der bei einer planvollen außerinsolvenzlichen Verwertung erzielbar wäre.
- Insolvenzerlöse sind lediglich ein Anhaltspunkt, aber kein zwingender Maßstab.
Das OLG hatte im Kern einfach den im Insolvenzverfahren erzielten Kaufpreis angesetzt, obwohl die Beklagten detailliert auf typische Preisabschläge in der Insolvenz hingewiesen und hierfür Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten hatten. Dass das Gericht diesen Vortrag nicht erkennbar gewürdigt und den Beweisantritt übergangen hat, stellt einen Gehörsverstoß dar.
3. Beteiligungen: Verkehrswert und EBITDA-Multiplikatoren
Bei Beteiligungen sind nach Auffassung des BGH Verkehrswerte zugrunde zu legen. Die Beklagten hatten den Wert der Tochtergesellschaft anhand eines marktüblichen EBITDA-Multiplikators (5–7-fach) plausibilisiert.
Der BGH betont:
- Eine auf EBITDA-Multiplikatoren gestützte Bewertung ist in der Praxis verbreitet.
- Sie mag für den Vollbeweis eines exakten Unternehmenswerts nicht genügen, reicht aber zur substantiierten Darlegung eines höheren Wertansatzes aus, wenn das Gericht keine eigene besondere Sachkunde hat.
Indem das OLG diese Methode pauschal als „grundlos“ zurückwies, ohne Sachverständige einzuschalten oder eigene Expertise offen zu legen, überspannte es die Anforderungen an den Parteivortrag und verletzte erneut Art. 103 Abs. 1 GG.
4. Konsequenzen für die Praxis
- Insolvenzverwalter sollten Überschuldungsbilanzen nicht allein aus späteren Insolvenzerlösen ableiten, sondern den Wert zum Stichtag eigenständig begründen.
- Geschäftsführer und Gesellschafter können sich wirksam verteidigen, wenn sie mit anerkannten Bewertungsmethoden (z.B. EBITDA-Multiplikatoren) höhere
Verkehrswerte plausibel machen und Sachverständigenbeweis anbieten.
- Gerichte müssen Kernvortrag berücksichtigen und erhebliche Beweisangebote zur Verkehrswertbestimmung grundsätzlich aufgreifen.
Der BGH hob das Urteil des OLG Oldenburg auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil bei Berücksichtigung der höheren Werte eine rechnerische Überschuldung entfallen könnte.