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Besteuerung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten

31/05/2024
| Frank Behrenz
Besteuerung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten

In unserem Beitrag zur Ausgabe November 2020 dieses Newsletters hatten wir über verschiedene umsatzsteuerliche Fragen der Erbrin-
gung von Dienstleistungen über Onlineportale berichtet. In einem Schreiben vom 29.04.2024 (BMF III C 3 – S 7117-j/21/10002:004 DOK2024/0136327) hat nun das Bundesministerium der Finanzen zur steuerlichen Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten Stellung genommen und zugleich den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert. Hiernach gelten zusammengefasst folgende Grundsätze:

  • Die Bereitstellung eines Live-Streams einer Veranstaltung, der parallel zur bzw. an Stelle einer Präsenz-Veranstaltung und ausschließlich in Echtzeit angeboten wird, gehört ebenfalls zu den sonstigen Leistungen i.S.v.  § 3a Abs. 3 Nr.3 lit. a UStG, wonach die Leistung als dort erbracht gilt, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Dies gilt nicht für die Bereitstellung der Aufzeichnung einer Veranstaltung in digitaler Form, die durch den Leistungsempfänger individuell zu einem späteren festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abgerufen werden kann und ausschließlich über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen wird.
  • Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind unabhängig davon steuerfrei, in welcher Form die Leistung erbracht wird, so dass etwa auch ein telefonisches oder digitales Beratungsgespräch zwischen Patient und Arzt steuerfrei ist (vgl. so bereits Bundesfinanzhof vom 23.9.2020 – BFH XI R 6/20).
  • Kulturveranstaltungen sind auch bei Bereitstellung von Live-Streaming-Angeboten an einen Leistungsempfänger steuerfrei soweit diese parallel zu bzw. an Stelle einer Präsenz-Veranstaltung und in Echtzeit erfolgen, aufgezeichnete Veranstaltungen sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
  • Schul- und Bildungsveranstaltungen sind auch dann steuerbefreit, wenn die Unterrichtsleistungen parallel zu bzw. an Stelle einer Präsenz-Veranstaltung als interaktiver Live-Stream in Echtzeit angeboten werden können. Dies gilt jedoch nicht für bloße Streaming-Angebote eines aufgezeichneten Unterrichts oder Online-Übungen und Online-Klausuren mit automatisiert generierter Rückmeldung.
  • Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese Leistungen online erbracht werden.
  • Die Steuerermäßigung auf 7% für den Verkauf von bestimmten Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler erstreckt sich auch auf den Verkauf einer digitalen Eintrittsberechtigung für ein Live-Streaming-Angebot, welches in Echtzeit parallel zu bzw. an Stelle der Präsenz-Veranstaltung erfolgt. Dies gilt nicht für andere Leistungen der Veranstalter sowie die Vermittlung des Verkaufs von Eintrittsberechtigungen.

Für Leistungen, die vor dem 01.07.2024 bewirkt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von anderen Grundsätzen ausgegangen sind.

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