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Besteuerung des internationalen Know-How-Transfers

30/11/2018
| Frank Behrenz
Besteuerung des internationalen Know-How-Transfers

In der Ausgabe November 2017 dieses Newsletters hatten wir über Fragen des Steuerabzugs bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken und das hierzu ergangene Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.10.2017 berichtet, in welchem zu Zweifelsfragen Stellung genommen wird.

Auch bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Know-How, also gesetzlich nicht geschützten Erfahrungs- und Fachwissens, stellt sich die Frage, ob ein inländischer Vergütungsschuldner zum Steuerabzug verpflichtet ist und gegenüber dem deutschen Fiskus für einen pflichtwidrig unterlassenen Steuerabzug haftet. Abzugssteuerpflichtig ist in beiden Fällen (wenn auch unter unterschiedlichen Voraussetzungen) nur die zeitlich begrenzte, nicht jedoch die zeitlich unbegrenzte Überlassung, soweit diese als Veräußerung anzusehen ist.

In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 14.05.2018 (7 K 1440/17) hatte das Finanzgericht München über die Abzugssteuerpflicht im Rahmen eines Vertrages über den exklusiven Transfer des Know-Hows für ein Produktionsverfahren und der damit verbundenen Prozessdokumentation zu entscheiden. Nach Auffassung des Finanzgerichts unterlag die vereinbarte Vergütung der Abzugssteuer, da sich der ausländische Unternehmer mit Abschluss des Technologietransfervertrages nicht des von ihm entwickelten Know-Hows endgültig und in seiner Substanz entledigen wollte. Er habe sich vielmehr lediglich zur Gewährung einer zeitlich unbeschränkten Nutzung gegen Entgelt verpflichtet, so dass nicht der Tatbestand der Veräußerung eines Rechts (§ 49 Abs. 1. Nr. 2 Buchstabe f) EStG) erfüllt sei. Die Abzugssteuerpflicht entfalle darüber hinaus auch nicht deswegen, weil es infolge des Abbruchs des Projekts und einer vorzeitigen Vertragsauflösung letztlich nicht zu einer Überlassung des Know-Hows gekommen sei, da die geleisteten und nicht zurückgeforderten Zahlungen als Erfüllungsleistungen anzusehen seien.

Die Richtigkeit dieser Sichtweise wird der Bundesfinanzhof im anhängigen Revisionsverfahren (BFH I R 18/18) überprüfen.

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