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Besonderheiten des Arbeitsvertrages von Berufssportlern in Spanien

30/11/2023
| Dr. Sven Wassmer
Besonderheiten des Arbeitsvertrages von Berufssportlern in Spanien

Im Gegensatz zu der Situation in anderen Ländern, wie zum Beispiel in Deutschland, existiert in Spanien nicht nur ein Sportgesetz (Gesetz 39/2022 vom 30. Dezember), sondern darüber hinaus auch eine spezifische Regelung zum Arbeitsverhältnis von Sportlern (RD 1006/1985, vom 26. Juni, welches das besondere Arbeitsverhältnis von Profisportlern regelt).

Nachdem es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, gelten die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitnehmergesetzes auch für den Vertrag eines Sportlers mit seinem Verein oder Sportgesellschaft (also seinem Arbeitgeber). Allerdings legt die Spezialnorm RD 1006/1985 einige wichtige Besonderheiten fest, die Vorrang haben, nachdem es sich um spezifische Vorschriften handelt.

Eines der wichtigsten Beispiele ist Artikel 6, der festlegt, dass das besondere Arbeitsverhältnis von Profisportlern befristet sein muss, sei es auf einen bestimmten Zeitraum oder auf die Teilnahme an konkreten Sportveranstaltungen. Obwohl dies angesichts der Besonderheiten der kurzen Karriere von Profisportlern logisch erscheint, stellt es eine Ausnahme vom Arbeitnehmergesetz dar, welches als allgemeine Regel die unbefristete Dauer von Arbeitsverträgen festlegt. In diesem Sinne erscheint auch interessant, dass in Deutschland, wo eine solche spezifische Regelung nicht existiert, die Gültigkeit befristeter Arbeitsverträge von Sportlern durch die Rechtsprechung bestätigt werden musste.

Eine weitere Besonderheit ist die Möglichkeit für Vereine oder andere Arbeitgeber, einen Sportler oder Spieler für einen bestimmten Zeitraum an einen anderen Verein auszuleihen. Im Falle einer Leihe, welche nur mit Zustimmung des Spielers möglich ist, haften beide Vereine gesamtschuldnerisch für die arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.

Andere spezifische Regeln beziehen sich auf wirtschaftliche Bedingungen, wie zum Beispiel die Artikel 11 und 13, die dem Sportler im Falle einer vorübergehenden Leihe oder eines dauerhaften Transfers das Recht einräumen, 15% der Leihgebühr bzw. des Transferbetrages zu erhalten, wobei dieses Recht allerdings normalerweise in den entsprechenden Verträgen zwischen dem alten Verein, dem neuen Verein und dem Spieler ausgeschlossen wird. Auch die berühmten Ablöseklauseln, also die Vereinbarung über die Höhe der Entschädigung, die ein Spieler seinem Verein im Falle einer einseitigen Vertragsauflösung zahlen muss, gehen auf diese Norm zurück, welche diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Obwohl es letztlich der Verein ist, der diesen Betrag zahlt, handelt es sich rechtlich gesehen um eine Entschädigung, die der Spieler für die Vertragsauflösung zahlen muss.

Soweit RD 1006/1985 nichts Konkretes festlegt, gelten die Bestimmungen des Arbeitnehmergesetzes, und der Oberste Gerichtshof hat dessen Anwendung ausdrücklich bestätigt, auch bei Spitzensportlern mit sehr hohen Gehältern, beispielsweise hinsichtlich des Anspruchs auf eine Abfindung im Falle der Beendigung eines befristeten Vertrages.

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