Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts von Minderjährigen“ zur Bestimmung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit
In Verfahren betreffend das Sorgerecht für Minderjährige im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder widerrechtlichem Zurückhalten mit internationalem Bezug ist die Bestimmung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit anhand des gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen von entscheidender Bedeutung, gemäß der seit dem 01.08.2022 geltenden Verordnung (EU) 2019/1111.
Mitunter ist der gewöhnliche Aufenthalt der Familien nicht eindeutig feststellbar; zudem handelt es sich um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der in jedem Einzelfall geprüft werden muss. Die EU-Verordnung selbst bestimmt lediglich, dass auf die Bindung des Kindes abzustellen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diesen Begriff näher definiert als „den Ort, an dem das Kind eine gewisse Integration in ein soziales und familiäres Umfeld aufweist“. Letztlich entscheiden jedoch die Gerichte jedes Mitgliedstaats selbst darüber, ob sie zuständig sind.
Der jüngste Beschluss des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 18.03.2026 hat entschieden, dass Spanien für die Rückführung von Minderjährigen nicht zuständig ist, deren Eltern im Vereinigten Königreich geheiratet hatten, wobei die Mutter Inhaberin eines befristeten Mietvertrags für eine Wohnung war und eine Tochter eine Kindertagesstätte in Málaga besuchte – jener Stadt, in der die Mutter und die beiden gemeinsamen Töchter gemeldet waren.
Währenddessen kam es zur ehelichen Krise, und die Eltern unterzeichneten eine privatschriftliche Vereinbarung, in der sie stillschweigend den vorübergehenden Aufenthalt beider Minderjährigen in Spanien anerkannten und zugleich einen zeitlich befristeten Aufenthalt von zweieinhalb Monaten einer Tochter aus gesundheitlichen Gründen in Litauen beim Vater vereinbarten. Als die andere, in Málaga lebende Tochter nach Litauen reisen musste, reichte der Vater einen Scheidungsantrag mit Antrag auf einstweilige Maßnahmen ein und beantragte das Sorgerecht für beide Töchter. Dieses wurde ihm zugesprochen, verbunden mit dem Verbot für die Mutter, die Kinder aus Litauen wegzubringen.
Die Mutter stellte daraufhin bei den spanischen Gerichten einen Antrag auf Rückführung der Minderjährigen, mit dem sie in erster Instanz Erfolg hatte. Der Vater legte jedoch Rechtsmittel ein, dem stattgegeben wurde.
Die Mutter legte daraufhin ein Rechtsmittel zur Überprüfung beim Obersten Gerichtshof ein, das jedoch zurückgewiesen wurde. Das Gericht war der Auffassung, dass weder der gewöhnliche Aufenthalt der Minderjährigen in Spanien noch ihr Lebensmittelpunkt oder ihr familiäres bzw. soziales Umfeld dort hinreichend nachgewiesen worden seien. Auch die kurzfristige Betreuung in einer Kindertagesstätte wurde nicht als ausreichend angesehen, insbesondere da ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats – Litauen – den Aufenthalt der Kinder in Litauen festgestellt und der Mutter untersagt hatte, sie mitzunehmen.
Ebenso wenig hielt das Gericht die Verpflichtung des Vaters, sich mit seinen Töchtern nicht länger als zweieinhalb Monate in Litauen aufzuhalten, für ausreichend, um daraus zu schließen, dass die Minderjährigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatten.