Begrenzungsklausel in Versicherungsverträgen
Der spanische Oberste Gerichtshof beschäftigt sich regelmäßig mit dem Unterschied zwischen Klauseln, die das versicherte Risiko beschränken und Klauseln zur Begrenzung der Rechte des Versicherten. Die Begrenzung der Rechte, die im Versicherungsvertrag mit aufgenommen wurden, haben das Ziel, die Rechte des Versicherten einzuschränken, zu bestimmen und zu ändern, nachdem das versicherte Risiko eingetreten ist.
Allgemein erlaubt das spanische Versicherungsvertragsgesetz diese Klauseln nur dann, wenn diese, im Vergleich zu anderen Klauseln, hervorgehoben wurden und separat eine schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt wurde. Damit diese gelten, muss die Unterschrift bzw. die schriftliche Zustimmung doppelt erfolgen, d.h. jeweils die Unterzeichnung des Vertrags und die der Begrenzungsklauseln. Diese Voraussetzungen haben auf Risikobeschränkungsklauseln, welche im Vertrag das versicherte Risiko beschränken bzw. definieren, keine Auswirkung. Der Zweck dieser ist die Bestimmung der Leistungen in Versicherungsverträgen. Bei diesen Klauseln werden die formellen Regelungen hinsichtlich der Beschränkung der Rechte nicht angewandt. Die Grenze zwischen diesen beiden Klauseln ist jedoch gering.
Öfters erlebte der Versicherte eine böse Überraschung, da dieser beim Antrag von Schadenersatz dachte, gegen Schäden und Risiken versichert zu sein, sich aber dann herausstellte, dass aufgrund einer Klausel einige Risiken ausgeschlossen sind. Daher ist es nicht ungewöhnlich, dass bei den Risikobeschränkungsklauseln die Bedingungen der Rechtsgültigkeit der Klauseln zur Begrenzung der Rechte des Versicherten angewandt werden.
Das Urteil von September 2017 bestätigte die Gültigkeit einer fettgedruckten, hervorgehobenen Klausel der AGBs, welche in einer Lebensversicherung die Zahlung vom Schadenersatz im Falle von Betäubungsmittelgebrauch des Versicherten ausschloss. Die Sonderbedingungen hatten ausdrücklich auf die hervorgehobenen Klauseln der AGBs verwiesen und sowohl die AGBs als auch die Sonderbedingungen waren vom Versicherten unterzeichnet.