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Befristete Solidaritätssteuer auf Großvermögen

31/01/2023
| Montserrat Carol
Befristete Solidaritätssteuer auf Großvermögen

Am vergangenen 28. Dezember wurde im spanischen Staatsanzeiger (BOE) das Gesetz 38/2022 vom 27. Dezember veröffentlicht, mit dem u.a. die befristete Solidaritätssteuer auf Großvermögen (ITSGF) eingeführt wurde.

Die wichtigsten Merkmale der neuen Steuer sind folgende:

  • Es handelt sich um eine staatliche Steuer, die in ganz Spanien gilt, wobei ihre Übertragung auf die autonomen Gemeinschaften laut Gesetz nicht erlaubt ist. Der Steuertatbestand besteht darin, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs (31. Dezember) über ein Nettovermögen von mehr als 3 Mio. EUR verfügt.
  • Diejenigen, die in Spanien ihre Steuerresidenz haben, unterliegen dieser Steuer aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht mit ihrem gesamten Nettovermögen, Nichtansässige hingegen aufgrund der beschränkten Steuerpflicht nur für die im spanischen Staatsgebiet befindlichen oder ausübbaren Vermögenswerte und Rechte.
  • Hinsichtlich der Steuerbefreiungen verweist die Verordnung auf das Vermögensteuergesetz (LIP). U.a.: die Steuerbefreiung für Familienunternehmen, für den gewöhnlichen Wohnsitz (Eigenheim) bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 Euro oder für Vermögenswerte und Rechte im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit...
  • Es ist ein Freibetrag von mindestens 700.000 EUR vorgesehen, allerdings nur für unbeschränkt Steuerpflichtige. Dies ist vergleichsweise ein großer Nachteil für Nichtansässige.
  • Die Steuersätze werden auf einer Skala mit drei Stufen festgelegt:
     
    Bemessungs-grundiage
    -
    Bis Euros
    Steuerschuld
    -
    Euro
    Bemessungsgrundlage (Rest)
    -
    Bis Euro
    Anwendbarer
    -
    Prozentsatz
    0,00 0,00                 3.000.000,00 0
           3.000.000,00 0,00                 2.347.998,03 1,7
           5.347.998,03        39.915,97                 5.347.998,03 2,1
         10.695.996,06      152.223,93  fortan  3,5

    Der Betrag der gezahlten Vermögenssteuer ist abzugsfähig, und die Verordnung legt eine Obergrenze für die Gesamtsteuerschuld fest, ebenso wie bei der Vermögenssteuer.
  • Der Steuerpflichtige muss die Selbstveranlagung selbst vornehmen. Was die Frist und das Formular für die Steuererklärung betrifft, so wurde die entsprechende Verordnung noch nicht veröffentlicht.

Obwohl die Steuer auf höhere Steuereinnahmen und eine Harmonisierung zwischen den autonomen Gemeinschaften abzielt, wurden beide Vorhaben in Frage gestellt. Man rechnet zwar mit Einnahmen in Höhe von 1,5 Milliarden Euro, doch unserer Meinung nach wird das Ausmaß der Auswirkungen aufgrund des Attraktivitätsverlustes des Landes als Investitionsstandort größer sein als die möglichen Einnahmen. 

Es handelt sich um eine umstrittene Steuer, die infolge verschiedener Aspekte ihrer Regelung zu Rechtsstreitigkeiten führen könnte. Erstens wurde sie nicht durch ein Organgesetz eingeführt, weshalb autonome Gemeinschaften wie Madrid und Andalusien angekündigt haben, dass sie beim Verfassungsgericht Beschwerde einlegen werden. Zweitens wurde das Inkrafttreten rückwirkend für das Haushaltsjahr 2022 festgelegt, d.h. für dasselbe Jahr, in dem die entsprechende Vorschrift in Kraft getreten ist, was im Widerspruch zum Grundsatz des Rückwirkungsverbots steht.

Kurzum, wir haben es mit einer Steuer zu tun, die sich auf Dauer durchsetzen könnte, denn obwohl sie zunächst nur für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 gilt, hat sich die Verordnung selbst dieses Recht vorbehalten.

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