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Befreiung von der spanischen Umsatzsteuer (I.V.A) bei Mietverträgen zugunsten juristischer Personen

30/06/2017
| José Blasi
Befreiung von der spanischen Umsatzsteuer (I.V.A) bei Mietverträgen zugunsten juristischer Personen

Es ist nicht unüblich, dass spanische Unternehmen ihren Führungskräften, vor allem den Nichtresidenten, als Bestandteil des „Gehaltspakets“ eine Wohnung in Spanien zur Verfügung stellen.

Gemäß Artikel 20.Eins.23º.b) des spanischen Umsatzsteuergesetzes stellt die Vermietung von Gebäuden oder eines Teils derselben, welche ausschließlich zu Wohnungszwecken vermietet werden, grundsätzlich eine von der spanischen Umsatzsteuer („I.V.A.“) befreite Dienstleistung dar. Diese Befreiung erstreckt sich zudem auf Garagen, dazugehörende Anbauten und Möbelstücke der Wohnung, welche mitvermietet werden.

Nun stand der ebenso nicht unübliche Fall zur Debatte, in dem das Unternehmen selbst als Mieterin des Mietvertrages auftritt und dann im Anschluss die Nutzung der Wohnung an den Mitarbeiter abtritt. Fragestellung: Greift auch in diesem Fall die Befreiung von der spanischen Umsatzsteuer?

Laut einer Entscheidung des sogenannten zentralen Wirtschafts- und Verwaltungsgerichtshofs („Tribunal Económico-Administrativo Central“) vom 15. Dezember 2016 (Az.: RG 3856/2013) greift die Umsatzsteuerbefreiung nur für den Fall, wenn einerseits im Mietvertrag diejenige Person genau bezeichnet ist, welche die Wohnung bewohnen wird, und andererseits im Vertrag ein Verbot zur Untervermietung festgelegt ist (d.h., es dürfen keine weiteren Abtretungen oder anderweitige Zuteilungen erfolgen). Es handelt sich somit um eine sehr restriktive Auslegung, auch wenn sich diese auf europäische Rechtsprechung stützt (EuGH, 04.10.2001 - C-326/99 „Goed Wonen“).

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