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Beendigung des Arbeitsverhältnisses via Whatsapp?

30/11/2018
| Sandra Burmann
Beendigung des Arbeitsverhältnisses via Whatsapp?

Die Kommunikation unter Nutzung der neuen Technologien, wie WhatsApp, kann zu Problemen führen, da diese nicht in der geltenden Arbeitsgesetzgebung geregelt ist. Wovon hängt es ab, ob die Arbeitsgerichte eine Mitteilung mittels WhatsApp als beweiskräftig anerkennen? Im Fall der Kündigung verlangt das Arbeitnehmerstatut, dass diese dem Arbeitnehmer schriftlich zugestellt wird und in ihr der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigende Sachverhalt dargestellt wird.

Diese klare und präzise Angabe der Kündigungsgründe dient als Garantie dafür, dass dem Arbeitnehmer der ihm vorgeworfene Sachverhalt bekannt wird. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2015 festgestellt, dass “der Beweis einer bidirektionalen Kommunikation mittels irgendeines der vielfältigen Instant Messaging-Systeme mit grosser Vorsicht zu behandeln ist. Die Möglichkeit einer Manipulation der digitalen Archive, mittels derer der Kommunikationsaustausch erfolgt, ist eine Realität. Die Anonimität, die von diesen Systemen zugelassen wird, sowie die Kontoerstellung unter einer vorgetäuschten Identität, machen es möglich, eine Kommunikation vorzutäuschen, bei der ein einziger Nutzer mit sich selbst kommuniziert”. Dies hat zur Folge, dass eine mittels WhatsApp vorgenommene Kündigungsmitteilung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und daher die Arbeitsgerichte diese Kündigungen für unzulässig ansehen.

Im Gegensatz hierzu wurde in verschiedenen Urteilen die Mitteilung der Eigenkündigung des Arbeitnehmers mittels WhatsApp als eine eindeutige Erklärung seiner Kündigungsabsicht angesehen. Der Unterschied beruht darauf, dass das Arbeitnehmerstatut im Fall der Eigenkündigung keine formale Erklärung verlangt, sondern nur eine Handlung des Arbeitnehmers, die ausdrücklich oder stillschweigend seinen Willen zum Ausdruck bringt, seine Arbeitstätigkeit nicht fortsetzen zu wollen. Die Wirksamkeit von Erklärungen mittels WhatsApp hängt daher von der Art der Mitteilung und der Situation des Arbeitnehmers ab.

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