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Bauprojekte: Haftung für strukturelle Abweichungen zwischen dem Plan und dem Bau

30/04/2018
| Ina Wailand
Bauprojekte: Haftung für strukturelle Abweichungen zwischen dem Plan und dem Bau

Die Akteure, die am Wohnungsbau beteiligt sind, sind vielseitig, so z.B. der verkaufende Bauträger, Architekten und Bauleiter. Wenn sich nach dem Verkauf der Immobilie herausstellt, dass diese mangelhaft ist, stellt sich die Frage, wer für die entstandenen Schäden haftet. Gegenüber dem Käufer ist der verkaufende Bauträger für die Vertragserfüllung verantwortlich, da der Kaufvertrag in der Regel nur für diese Parteien bindend ist.

Dennoch bestimmt das „Ley de Ordenación de la Edificación“ (LOE, deutsch etwa: Bauordnungsgesetz), dass die natürlichen oder juristischen Personen, die am Bauprozess mitwirken, gegenüber den Eigentümern und den Käufern des Bauwerks für bestimmte Sachschäden, die an diesem entstehen, haften: beispielsweise Schäden wegen Fehlern oder Mängeln, die das Fundament, die Träger, die Balken, die Decken, die tragenden Mauern oder andere Strukturelemente betreffen und die unmittelbar die mechanische Resistenz und Stabilität des Bauwerks gefährden bzw. auch für Schäden wegen Fehlern oder Mängeln an den Bauelementen oder Installationen, die zum Fehlen der Bewohnbarkeitsvoraussetzungen führen, d.h. also Konstruktionsmängel und -fehler.

Daher hat der Tribunal Supremo (span. Oberster Gerichtshof) mit Urteil vom 2. Februar 2018 die Klage des Käufers abgewiesen, mit der dieser vom Architekten und Bauleiter, mit denen kein Vertragsverhältnis bestand, Schadensersatz verlangte. Die Schäden wurden nämlich hervorgerufen durch das Weglassen wesentlicher Elemente des Bauvorhabens, ohne dies im Baubuch widerzuspiegeln, die Verletzung der im Projekt eingebundenen städtebaulichen Verwaltungsanforderungen, die Beseitigung von inneren Zugangstreppen, das Ersetzen von im Bauvorhaben beschriebener Materialien durch solche minderer Qualität, etc.. Der Tribunal Supremo vertrat die Auffassung, dass es sich bei diesen Mängeln lediglich um Vertragsverletzungen und nicht um Baumängel oder -fehler handele, weswegen einzig der verkaufende Bauträger zu verurteilen sei.

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