“Banküberweisung durch gekündigten Geschäftsführer ohne Vollmachtswiderruf ist keine Straftat”
Ein Gericht in Palma hat entschieden, dass die Überweisungen, die ein entlassener Geschäftsführer einer Gesellschaft auf sein persönliches Konto veranlasst, keine Straftat darstellen. Der Richter geht in seinem Beschluss davon aus, dass es unerheblich sei, dass der Geschäftsführer bereits gekündigt wurde, oder dass er ohne Genehmigung der Gesellschaft Überweisungen im eigenen Interesse anordnet, d.h. auf die Bankkonten des Unternehmens zugreift und die genannten Überweisungen ausführt.
In diesem Fall hatte das Unternehmen dem Arbeitnehmer gekündigt, der auch Geschäftsführer war, und einige Tage später die Vollmacht widerrufen. Allerdings war der Widerruf nicht möglich, weil der Geschäftsführer nicht mehr unter der genannten Adresse lebte. Das Unternehmen fand kurz danach heraus, dass der bis zu diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmer und Geschäftsführer Tätige auf die Konten des Unternehmens zugegriffen und mehrere Überweisungen auf persönliche Konten veranlasst hatte. Das Unternehmen unternahm einen neuen Versuch, den Vollmachtswiderruf mitzuteilen, als es von einer anderen Adresse erfuhr. In diesem Fall konnte die Zustellung erfolgen. Das Unternehmen stellte vor Gericht eine Strafanzeige wegen Untreue. Das Gericht sah allerdings keine Anzeichen für eine Straftat und ging davon aus, dass diese Problematik allein den zivilrechtlichen Bereich betreffe.
Daraus lässt sich entnehmen, dass der Vollmachtswiderruf mit dessen Mitteilung einhergehen muss, da dem Verhalten sonst keine strafrechtliche Relevanz zukommt. In diesem Fall hätte das Unternehmen den Schaden durch Mitteilung des Widerrufs an die Bank vermeiden können, um so den Zugriff auf das Gesellschaftskonto zu verhindern.