Balenciagas juristischer Sieg: Birkenstock verliert Designrechte in der EU
In dem Rechtsstreit Birkenstock gegen Balenciaga (R 2499/2022-3) hat die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum („EUIPO“) in ihrer Entscheidung vom 13. Juni 2024 die Nichtigkeit des von Birkenstock im Jahr 2019 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für ihre bekannten pelzigen „Arizona Big Buckle Sandalen“ bestätigt.
Der Rechtsstreit zwischen Birkenstock und Balenciaga begann im November 2021, als Balenciaga die Nichtigkeit des von Birkenstock eingetragenen Sandalendesigns als Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufgrund fehlender Eigenart beantragte. Balenciaga stüzte den Antrag insbesondere auf das Vorhandensein einer ähnlichen Sandale des Einzelhändlers Next, die der Öffentlichkeit bereits im März 2018 über Amazon zugänglich gemacht worden war.
Die Beschwerdekammer gibt Balenciaga Recht und führt in ihrer Entscheidung hierzu aus:
- Eigenart: Bei Sandalen seien nach Ansicht der Kammer nur wenige technische Spezifikationen zu beachten, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, dass Sandalen „am Fuß getragen werden, an- und ausgezogen werden können und beim Tragen nicht verloren gehen“. Die übrigen Merkmale wie das spezifische Design der Sohle und des Oberschuhs, das Material und die Farbgebung seien frei gestaltbar. Dies bedeute, dass es zwar „praktisch keine Grenzen für den Designer“ gebe, wenn es um „die spezifische Form der Sohle und des Oberschuhs, die verwendeten Materialien und die Farbgebung“ gehe, allerdings unterscheide sich der Gesamteindruck der Birkenstocksandale nicht vom Gesamteindruck des Sandalendesigns von Next. Die Beschwerdekammer stellte zwar fest, dass es „gewisse Unterschiede“ zwischen den Sandalen der beiden Unternehmen gebe in der „Fellstruktur“ und im Aussehen der Schnallen, die Entwürfe sehen jedoch im Wesentlichen gleich aus.
- Informierter Verbraucher: Die Ähnlichkeiten zwischen den Sandalen von Birkenstock und Next würden von einem informierten Verbraucher leicht erkannt werden, was bedeute, dass das Geschmacksmuster von Birkenstock nicht die erforderliche Eigenart habe, um nach der GGV geschützt zu werden.
- Offenbarung: Balenciaga habe zudem hinreichend nachgewiesen, dass die Next- Sandalen vor dem Anmeldetag des angefochtenen Geschmacksmusters durch den Amazon-Verkauf im März 2018 bekannt gemacht worden seien.
Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass selbst ikonische Designs, die tief in der Modewelt verankert sind, nicht automatisch als unantastbar gelten. Vielmehr bedarf es einer klaren Abgrenzung und eines einzigartigen Charakters, um umfassenden rechtlichen Schutz zu genießen. Während Balenciaga seinen juristischen Sieg feiert, ist das Urteil auch eine Mahnung an die Branche: Nur wirklich innovative und individuell erkennbare Designs können in einer globalisierten Welt, in der Ideen schnell imitiert werden, nachhaltigen Schutz finden. Auch wenn diese Entscheidung zweifellos ein Rückschlag für Birkenstock ist, könnte sie jedoch auch als Anreiz dienen, sich künftige Designrechte sorgfältiger zu sichern.