Außergerichtliche Verhandlungen (MASC): Aktuelle Urteile zur Klärung von Unklarheiten
Als die neuen Vorschriften für Zivilverfahren veröffentlicht wurden, hat uns Enrique Castrillo bereits in seinen hervorragenden Artikeln erläutert, dass viele Fragen im Zusammenhang mit dem sogenannten MASC oder der zwingenden vorgerichtlichen Verhandlung offenblieben. Die Gerichte haben inzwischen Urteile gefällt, die diese Fragen klären. Sehen wir uns die wichtigsten an:
1. Verhandlungspflicht.
Die Absicht des Gesetzes ist es, dass die Parteien versuchen, eine Einigung zu erzielen. Aber wie lässt sich diese Verhandlungsbereitschaft nachweisen? Die Gerichte legen großen Wert auf die Form, zeigen sich jedoch flexibel, wenn es darum geht, ob eine echte Verhandlungsbereitschaft vorliegt. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass mehrere Verhandlungsrunden oder Einigungsversuche stattgefunden haben, wenn von Anfang an ersichtlich ist, dass die Positionen sehr weit auseinanderliegen oder keine Antwort seitens der Schuldnerin vorliegt.
2. Zustellung des Verhandlungsangebots.
Ein immer wiederkehrendes Problem ist die Klärung der zulässigen Zustellungswege. Die Provinzgerichte erkennen E-Mails in der Regel nicht an, obwohl es Ausnahmen gegeben hat. Sie sind jedoch gültig, wenn die andere Partei den Empfang bestätigt. Was passiert, wenn ein Einschreiben versendet wird und die andere Partei diese nicht abholt? Wurde sie an den eingetragenen Firmensitz gesendet, gilt der Verhandlungsversuch als erfolgt. Allerdings liegt die Beweislast dafür, dass es sich um den eingetragenen Firmensitz handelte, beim Kläger.
3. Vertraulichkeit des Angebots.
Wie kann ich nachweisen, dass ich versucht habe zu verhandeln, wenn das Gesetz besagt, dass das Angebot vertraulich ist? Um diesen Widerspruch zu vermeiden, gestatten die Gerichte, die Formalitäten der Verhandlungen (Versendung von Schreiben, Empfangsbestätigungen usw.) zu erwähnen, ohne jedoch auf den Inhalt der Verhandlungen selbst oder die ausgetauschten Angebote einzugehen.
4. Ist das Fehlen des MASC nachträglich behebbar?
Wenn ich eine Klage einreiche, ohne nachzuweisen, dass ich die vorherigen Verhandlungen geführt habe, hat dies zur Folge, dass die Klage vom Gericht selbst zurückgewiesen wird. Kann dieser Mangel behoben werden? Die Gerichte ermöglichen es, Formfehler zu beheben, wie zum Beispiel das Nachreichen von Empfangsbestätigungen oder Ähnlichem, aber sie erlauben es nicht, das MASC selbst erst nach Einreichung der Klage einzuleiten (das Angebot erst dann zu übermitteln, wenn das Gericht den Nachweis des MASC verlangt). Das Fehlen der Verhandlungen an sich ist also nicht behebbar, formale oder dokumentarische Mängel können jedoch behoben werden.
Offensichtlich haben die Gerichte noch nicht alle Streitfragen geklärt, doch die Situation klärt sich nach und nach, zumindest in rechtlicher Hinsicht, da die Verzögerungen bei den Gerichtsverfahren durch diese neue Verfahrensvorschrift noch nicht gemildert wurden.