Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters
Die deutsche Insolvenzordnung bestimmt, dass zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person zu bestellen ist. Im Umkehrschluss sind juristische Personen (z.B. die GmbH oder die AG), aber auch Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. die OHG oder die KG) vom Amt des Insolvenzverwalters ausgeschlossen.
Damit soll vermieden werden, dass der tatsächliche Träger der Aufgabe der Insolvenzverwaltung, d.h. das Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft, ohne Beteiligung des Insolvenzgerichts und der Gläubiger ausgewechselt werden kann. Eine solche Auswechslung wäre mit der Bestellungsbefugnis des Insolvenzgerichts und der Abwahlbefugnis der Gläubiger nicht vereinbar. Dennoch war die Verfassungs- und Europarechtskonformität dieser Beschränkung auf die Zulässigkeit natürlicher Personen in jüngerer Zeit umstritten. Diese Regelung kann nämlich einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit darstellen. Zum ersten Aspekt – der Verfassungsgemäßheit – hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (1 BvR 3102/13) Stellung genommen. Darin hat es den Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter als verfassungskonform erklärt. Aufgrund der Besonderheit der intensiven insolvenzgerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter sei die Einschränkung auf natürliche Personen gerechtfertigt. Höchstrichterlich ungeklärt ist hingegen die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Einschränkung mit europäischem Recht. Dem Verfasser ist eine jüngere amtsgerichtliche Entscheidung bekannt, in der die Ablehnung der Aufnahme von juristischen Personen aus dem europäischen Ausland in die Liste zugelassener Insolvenzanwälte als rechtmäßig erachtet wird.
Jedenfalls ein Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit erscheint nicht gegeben zu sein. Denn die nationale insolvenzrechtliche Regelung benachteiligt deutsche und ausländische juristische Personen in gleichem Maße.