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Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum in Berlin

30/09/2016
| Nereida Sánchez Pérez, LL.M.
Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum in Berlin

Als Nachtrag zu unserem Beitrag im Mai soll jetzt die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin zum Zweckentfremdungsverbot dargestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat sich in drei im August ergangenen Entscheidungen dazu geäußert, ob die zeitweise Vermietung einer Zweitwohnung als Ferienwohnung nach dem Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes (ZwVbG) in Berlin genehmigt werden kann. Geklagt haben Eigentümer von Zweitwohnungen in Berlin, die ihren Hauptwohnsitz z.T. im Ausland haben. Die Zweitwohnung benutzten die Kläger für private Aufenthalte, so wie für beruflich bedingte Anwesenheitszeiten. Für die übrige Zeit beabsichtigten sie die vorübergehende Vermietung an Dritte. Zu diesem Zweck hatten sie eine Ausnahmegenehmigung beantragt, die ihnen von der zuständigen Behörde verweigert wurde.

Das Gericht hat nun entschieden, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Vermietung einer Zweitwohnung als Ferienwohnung überwiegt. Durch die anteilige Nutzung einer Zweitwohnung als Ferienwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer bestehe der Wohnungscharakter fort. Zudem hebe die Mitbenutzung einer Wohnung zu gewerblichen Zwecken die Wohnungseigenschaft nicht auf, solange die Wohnnutzung nicht aufgegeben werde.

Dem Gericht ist dahingehend zu folgen, dass das gesetzgeberische Ziel des ZwVbG nicht gegen Zweitwohnungen gerichtet ist. Bekämpft werden soll die Wohnraumnot. Maßgeblich für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Vermietung einer Zweitwohnung ist daher die Erhaltung der durch die Selbstnutzung geschaffenen Wohnungseigenschaft.

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