Ausgleichsanspruch für erwogene Kunden | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Ausgleichsanspruch für erwogene Kunden

30/06/2020
| Luis Miguel de Dios, Elena Alcázar
Ausgleichsanspruch für erwogene Kunden

Am 1. Juni 2020 erließ der Oberste Gerichtshof („OGH“) ein Urteil über den Ausgleichsanspruch für erwogene Kunden, dass im Artikel 28 des Handelsvertretervertragsgesetz („HVVG“) geregelt wird, unter dem Hinweis, dass sowohl der Ausgleichsanspruch wie, insbesondere, dessen Betrag, zwingende Regelungen darstellen, und mit der Bemerkung, dass die Gerichte dessen Betrag je nach den Vertragsbestimmungen nicht festlegen können.

Artikel 28 des HVVG sieht für den Ausgleichsanspruch für erwogene Kunden vor, dass dieser „auf keinen Fall den Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen überschreiten darf, die die Vertreter in den letzten fünf Jahren oder während der gesamten Vertragsdauer (wenn diese kürzer wäre), bekommen haben.“ Somit wird dem Vertreter ein Ausgleichsanspruch eingeräumt. Festgelegt wird aber nicht, dass dieser Betrag in jedem Fall erreicht werden soll.

Der OGH stützt seine Auslegung Artikels 28 des HVVG, einerseits auf Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten; andererseits, auf Artikel 3.1 des HVVG, wonach die Bestimmungen des HVVG, sofern nichts anderes bestimmt wird, zwingend anwendbar ist.

In Hinblick auf die Richtlinie argumentiert der OGH, dass Artikel 19 eine klare Verbotsformel enthält, wo festgelegt wird, dass die Parteien vor Ablauf des Vertrages keine anderen Bedingungen zum Nachteil des Handelsvertreters vereinbaren können, die nicht in Artikeln 17 und 18 vorgesehen sind. Die genannten Artikel erfassen beide Möglichkeiten, die den Mitgliedsstaaten angeboten werden: Ausgleichsanspruch für erwogene Kunden oder Ausgleichsanspruch wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses. Auch wenn Artikel 28 des HVVG positiv ausgelegt wird, und nicht als Verbot einer alternativen Vereinbarung, bestimmt der OGH, dass dieser Artikel genau auf der Grundlage der Richtlinie ausgelegt werden soll. Deswegen ist der Betrag des Ausgleichs bindend.

In Bezug auf Artikel 3.1 des HVVG betont der OGH, dass die vor dem Ablauf des Handelsvertretervertrags vertraglichen Anspruchsverzichtvereinbarungen nichtig sing, da der Schadensanspruch zwingend ist.

Der OGH kommt zu dem Schluss, dass in Hinblick auf den Betrag des Ausgleichs, die Richter keine Mäßigung der Vertragsklauseln anwenden dürfen. Auch wenn die Entscheidung des OGH den maximalen gesetzlichen Betrag des Schadensanspruchs den Charakter eines festen Entschädigungsbetrags zuzuschreiben scheint, reicht das Urteil nicht aus, um die rechtlichen Kriterien zu ändern. Der Ausgleich ist zwar zwingend (um die Handelsvertreter zu schützen), deren Betrag kann aber in Hinblick auf die Umstände jedes Einzelfalls durch die Gerichte festgelegt werden.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!