Aufschiebende Bedingungen und auflösende Bedingungen bei M&A-Transaktionen
Bedingte Schuldverhältnisse sind in Artikel 1.114 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) geregelt. Dieser lautet wie folgt: "Bei bedingten Schuldverhältnissen hängt der Erwerb von Rechten, sowie die Beendigung oder der Verlust der bereits erworbenen Rechte von dem Ereignis ab, das die Bedingung darstellt".
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass es zwei Arten von Bedingungen gibt, die einen Vertragsabschluss beeinträchtigen können. Die aufschiebende Bedingung und die auflösende Bedingung, deren Auswirkung auf den Vertrag bei Eintritt unterschiedlich ist.
Während der Eintritt einer auflösenden Bedingung die Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge hat, folgt aus dem Eintritt des Ereignisses, das die aufschiebende Bedingung darstellt, die Entfaltung aller Wirkungen des Vertrags.
So wird bei der überwiegenden Mehrheit der Unternehmenskäufe und -verkäufe eine gewisse Zeitspanne zwischen der Unterzeichnung des Vertrags (dem so genannten "signing") und dem Vollzug der Übertragung (dem "closing") festgelegt. Diese Übergangszeit dient der Erfüllung der zwischen den Parteien vereinbarten aufschiebenden Bedingungen. Sobald diese eingetreten sind, wird die Transaktion vollzogen (das erwähnte "closing").
Die am häufigsten vorkommenden aufschiebenden Bedingungen sind in der Regel aufsichtsrechtliche Bedingungen, wie z. B. die Genehmigung der Wettbewerbsbehörden, die Genehmigung der Regierung für ausländische Investitionen in strategischen Sektoren, die Genehmigung der nationalen Wertpapiermarktkommission oder die Erteilung von Lizenzen oder anderen Genehmigungen.
Aufschiebende Bedingungen können jedoch auch finanzieller Art sein. Meist muss der Käufer erst nachweisen, dass er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, oder er muss Finanzunterlagen vorlegen, die dies belegen.
Darüber hinaus kann es Nebenverträge geben, deren Erfüllung bei Abschluss der Transaktion für die Wirksamkeit des Kaufvertrags ausschlaggebend ist, wie z. B. Marken- oder Patentlizenzverträge.
Wenngleich dies die häufigsten Fälle von aufschiebenden Bedingungen in Unternehmenskaufverträgen darstellen, ist die Praxis so breit gefächert, dass eine entsprechende individuelle rechtliche Beratung unabdingbar bleibt.