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Arbeitsunfall: Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auf dem Rückweg vom Arzt zum Betrieb

30/04/2018
| Eva Schnitzler
Arbeitsunfall: Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auf dem Rückweg vom Arzt zum Betrieb

Erleidet ein Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Artzbesuch während seiner Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall, liegt kein Arbeitsunfall vor. Dies hat das Sozialgericht (SG) Dortmund mit Urteil vom 28.02.2018 entschieden.

Zwar erlitt der bei der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Arbeitnehmer unstreitig einen Unfall sowie Verletzungen, als er mit einem anderen PKW auf dem Rückweg zum Betrieb zusammenstieß, ein sachlicher Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit lag nach Ansicht des Gerichts dabei jedoch nicht vor. Insbesondere legte der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt keinen im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stehenden Betriebsweg i.S.v. § 8 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zurück.

Betriebswege seien nach herrschender Meinung nur dann von der versicherten Tätigkeit umfasst, wenn es sich dabei um Wege handelt, die in Ausübung und im Interesse der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil davon sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. D.h. wenn der Verletzte dabei eine Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt.

Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit - wie hier der Arztbesuch beim Orthopäden – seien, so das Gericht, dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert. Dabei sei es unerheblich, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diene. Der Kläger habe zudem auch nicht davon ausgehen können, mit dem Arztbesuch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen.

Schließlich liege auch kein Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor, da sich der Kläger weder auf dem unmittelbaren Weg von der Wohnung zu seiner Arbeitsstätte befand noch einen versicherten Weg von einem sogenannten dritten Ort zur Arbeitsstätte zurücklegte. Letzteres setze voraus, dass der Aufenthalt an dem dritten Ort, d.h. hier der Arztpraxis mindestens 2 Stunden dauert, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

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