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Anwendbares Arbeitsrecht bei regelmäßiger grenzüberschreitender Arbeit im homeoffice

31/10/2023
| Sandra Schramm
Anwendbares Arbeitsrecht bei regelmäßiger grenzüberschreitender Arbeit im homeoffice

Seit August 2023 gilt eine neue multilaterale Rahmenvereinbarung für die Auslegung der Verordnung (CE) 883/2004, welche die Möglichkeit einer neuen Ausnahmeregelung für grenzüberschreitende Arbeitnehmer für die Beibehaltung der Beitragspflicht im Sitzland des Arbeitgebers vorsieht.

Voraussetzungen sind, dass der Anteil der Arbeit im Wohnsitzland (homeoffice) weniger als 
50 % (bisher 25 %) der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt. Für einen Großteil der Arbeitszeit muss ein digitaler Anschluss bestehen. Der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers muss ein anderer sein als der Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz oder seinen Geschäftssitz hat. Der Antrag muss vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gestellt werden.

Folgende Fälle sind von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen:

  • Der Arbeitnehmer hat im Wohnsitzstaat regelmäßig eine andere Tätigkeit als die grenzüberschreitende Telearbeit oder übt seine Arbeit zu 100 % von seinem Wohnsitz in diesem Staat aus.
  • Es handelt sich um die gewöhnliche Arbeitstätigkeit in einem anderen Staat als dem Unterzeichnerstaat des Rahmenabkommens.
  • Es handelt sich um die Arbeit eines Selbstständigen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Arbeitsrecht, denn die Beitragsverpflichtung regelt nicht automatisch auch die Frage des anwendbaren Rechts auf den Arbeitsvertrag.

Während das Sozialversicherungsrecht grundsätzlich, mit Ausnahme der o.g. Regelung, auf die Rechtsordnung des Arbeitsortes abstellt, so ist dies bei der Beurteilung des anwendbaren Rechts gerade nicht so einfach. Nach Art. 8 der Verordnung ROM I besteht hier grundsätzlich ein Wahlrecht der Parteien jedoch mit Enschränkungen.

Die Rechtswahl darf nicht dazu führen, dass für den Arbeitnehmer die Schutzwirkung des zwingenden anwendbaren Arbeitsrechts des Arbeitsortes, unterschritten wird. Daher gilt selbst bei Rechtswahl der Parteien, dass der Arbeitnehmer durch günstigere rechtliche Bestimmungen des anwendbaren Rechts des Landes geschützt ist, in welchem er hauptsächlich seine Arbeit verrichtet, sog. Günstigkeitsprinzip. Das führt speziell im Konfliktfall oftmals zu unangenehmen Überraschungen der damit verbundenen Rechtsfolgen. Gerade in Spanien bestehen aufgrund der orts- und branchenspezifischen Tarifgebundenheit und des spanischen Arbeitsrechts oftmals günstigere Regelungen als nach deutschem Arbeitsrecht.

Zusammenfassung: Es ist möglich, dass der Arbeitnehmer am Sitz des Arbeitgebers sozialversichert bleibt, sofern die Arbeitstätigkeit am Wohnsitz des Arbeitnehmers (homeoffice) im anderen Land unter 50 % liegt. Bei gewöhnlicher Arbeitstätigkeit in Spanien im homeoffice und Rechtswahl des deutschen Arbeitsrechts sind mögliche weitergehende arbeitsrechtliche Ansprüche aufgrund des Günstigkeitsprinzips und die Verpflichtungen als Arbeitgeber in Spanien zu beachten.

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