Anpassung der Mietpreise wird auf 2% begrenzt, die Mietverträge werden verlängert per........Gesetzesdekret
Am 22. März traf das Königliche Gesetzesdekret 8/2026 vom 20. März über Maßnahmen im Mietwesen als Reaktion auf die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Iran-Kriegs ("KGD") in Kraft.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass diese Verordnung für Fälle dringender und außerordentlicher Notwendigkeit vorgesehen ist und obwohl sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, muss sie vom spanischen Abgeordnetenhaus innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Verkündung bestätigt werden. Wenn sie also nicht bestätigt werden, verfallen sie nach 30 Tagen. Allerdings ist während dieser 30-tägigen Geltungsdauer alles, was diese Verordnung regelt, vollumfänglich gültig. Kommen wir nun zu den Maßnahmen:
1. Die außerordentliche Verlängerung von Mietverträgen für den Hauptwohnsitz, die dem Gesetz über städtische Vermietungen 29/1994 „LAU“, die am 22. März 2026 in Kraft sind und bei denen die Frist für die obligatorische Verlängerung oder die stillschweigende Verlängerung vor dem 31. Dezember 2027 endet.
Für die Anwendung muss der Mieter einen Antrag stellen. Die außerordentliche Verlängerung erfolgt in jährlichen Raten, bis zu maximal zwei Jahren, und die übrigen Vertragsbedingungen dürfen nicht geändert werden.
Sie ist für den Vermieter verbindlich, es sei denn, es wurden durch Vereinbarung andere Bedingungen festgelegt, es wurde ein neuer Mietvertrag abgeschlossen oder der Vermieter hat in der vorgeschriebenen Form und Frist mitgeteilt, dass er die Wohnung für sich selbst oder Angehörigen benötigt. Diese außerordentliche Verlängerung ist unvereinbar mit der außerordentlichen Verlängerung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt.
Das alles findet keine Anwendung, wenn Vermieter und Mieter die Verlängerung des Mietvertrags oder den Abschluss eines neuen Vertrags mit einer Miete vereinbaren, die unter der im geltenden Vertrag vorgesehenen liegt.
Wenn der Mieter also innerhalb dieser 30 Tage, die im KGD vorgesehene Vertragsverlängerung beantragt, ist diese verbindlich: der Mietvertrag wird zu maximal zwei Jahren verlängert werden.
2. Die Begrenzung der jährlichen Mietanpassung bei Wohnraummietverträgen, die dem LAU unterliegen und deren Miete im Zeitraum zwischen dem 22.03.2026 und dem 31.12.2027 angepasst werden muss, auf maximal 2% (sofern nicht anders vereinbart und ausdrücklich im Falle eines Vermieters, der kein Großgrundbesitzer ist).
Bis die Bestätigung dieses Königlichen Gesetzesdekrets abgestimmt wird, ist es ratsam, abzuwarten, ob es verabschiedet wird oder nicht, denn wenn es nicht bestätigt wird, gilt ab dann die in jedem Vertrag festgelegte Anpassung, und andernfalls bleibt die Begrenzung der Anpassung auf 2 % bis zum 31.12.2027 in Kraft.