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Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Entlastung von deutschen Quellensteuern

31/01/2023
| Frank Behrenz
Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Entlastung von deutschen Quellensteuern

Im Rahmen dieses Newsletters hatten wir immer wieder über die aufgrund europarechtlicher Vorgaben mehrfach geänderte Missbrauchsregelung von § 50 d Abs. 3 EStG berichtet, deren Zweck es ist, eine unberechtigte Freistellung von der Einbehaltung bzw. eine unberechtigte Erstattung deutscher Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzen an im Ausland ansässige Gesellschaften durch missbräuchliche Gestaltungen, insbesondere durch die Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften ohne wirtschaftliche Substanz, zu vermeiden (vgl. zuletzt unseren Beitrag zur sog. Günstigerprüfung bei der Anwendung der Versionen von § 50 Abs. 3 EStG in der Ausgabe Juni 2022 dieses Newsletters).

In einem Urteil vom 16.02.2022 (2 K 1483/19), welches gegenwärtig noch Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH I B 24/22) ist, hat das Finanzgericht (FG) Köln in einem spanisch-deutschen Fall entschieden, dass eine spanische S.L., die eine 100%-ige Beteiligung an einer in Deutschland gegründeten und steuerlich ansässigen GmbH hält, auf Antrag nicht vollständig nach den in deutsches Recht transformierten Regelungen der EU-Mutter-Tochter Richtlinie (§ 43b EStG) vom Abzug der deutschen Kapitalertragsteuer auf Dividenden (25 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag = 26,375 %) freizustellen ist, wenn ihr nicht der Nachweis gelingt, dass es sich bei ihrer Einschaltung nicht um eine rein künstliche Gestaltung handelt, die auf eine ungerechtfertigte Nutzung der Quellensteuerbefreiung i.S.d. EU-Mutter-Tochter-Richtlinie gerichtet ist. Die vollständige Quellensteuerbefreiung ist nicht gerechtfertigt, wenn an der S.L. natürliche Personen beteiligt sind, welchen die beantragte Freistellung nicht zustände, wenn diese die Einkünfte unmittelbar erzielten und die S.L. keine ins Gewicht fallende eigene Wirtschaftstätigkeit ausübt.

Für den Streitfall wurde festgestellt, dass es nicht ausreicht, wenn die S.L. nur behauptet, Führungsaufgaben und (durch Gewährung von Darlehen gegenüber der Tochtergesellschaft) Finanzierungsaufgaben wahrgenommen zu haben, wenn weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen wird, wie die S.L. diese Aufgaben durch ihre Geschäftsführer ausgeübt haben will. Dies gilt insbesondere dann, wenn den eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen der S.L. keine Aufwendungen zu entnehmen sind, die auf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben hindeuten und den Bilanzen der S.L. zu entnehmen ist, dass finanzielle Mittel aus Darlehensrück- und Zinszahlungen der GmbH sowie sonstige liquide Mittel zeitnah an die Gesellschafter der S.L. weitergeleitet worden sind, die als natürliche Personen nach Art. 10 Abs. 2 b) des DBA lediglich zu einer Reduktion der Quellensteuer auf insgesamt 15 % berechtigt wären.

Das Urteil zeigt, dass sich ausländische Antragsteller gut auf einen detaillierten Nachweis der Erfüllung der unionsrechtlichen Substanzvorgaben für eine Quellensteuerermäßigung gegenüber den deutschen Finanzbehörden vorbereiten sollten.

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