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Anfechtung von Zahlungen zwischen Ehegatten im Insolvenzverfahren: Urteil des BGH vom 10. Juli 2025

30/01/2026
| Ignacio Ordejón, Carlota Olaegui
Anfechtung von Zahlungen zwischen Ehegatten im Insolvenzverfahren: Urteil des BGH vom 10. Juli 2025

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 – IX ZR 108/24 entschieden, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen, die zwischen den Ehegatten vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleistet wurden, nach den Regeln der Insolvenzanfechtung zurückgefordert werden können. 
 
Sachverhalt 

Die Eheleute waren jeweils hälftige Miteigentümer eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus, in dem sie gemeinsam mit ihrer Familie lebten. Zur Finanzierung des Erwerbs nahmen beide Ehegatten ein gemeinsames Bankdarlehen auf. Während der Ehezeit leistete allein der Ehemann und spätere Insolvenzschuldner sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen. 
 
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangte der Insolvenzverwalter von der Ehefrau die Rückzahlung der Hälfte der Tilgungsleistungen. Er argumentierte, diese Zahlungen seien unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 134 InsO, die ausschließlich ihr, der Ehefrau, zugutegekommen seien, da sie ihren Miteigentumsanteil von den Darlehensverbindlichkeiten teilweise befreit habe, während sich zugleich die Vermögensmasse des Schuldners verringert habe. 
 
Entscheidung des BGH 

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass die Zinszahlungen als laufende Aufwendungen für den gemeinsamen Lebensunterhalt nicht anfechtbar seien. Sie hätten keinen unmittelbaren Vermögensvorteil für den anderen Ehegatten begründet. 
 
Die Tilgungsleistungen seien dagegen anfechtbare unentgeltliche Leistungen, weil: 

  • die Ehefrau hierfür keine Gegenleistung erbracht habe, 
  • sie durch die Reduzierung der Darlehensschuld unmittelbar begünstigt wurde, 
  • und die Vermögensmasse des Schuldners dadurch zum Nachteil der Gläubiger geschmälert wurde. 

Fazit 

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung: 

  • Leistet ein insolventer Ehegatte Tilgungsraten auf ein gemeinsames Darlehen und erhöht dadurch das Vermögen des anderen Ehegatten ohne Gegenleistung, sind diese Zahlungen nach § 134 InsO anfechtbar. 
  • Der Insolvenzverwalter kann die Rückgewähr der Beträge verlangen, die zur Reduzierung der gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten geführt haben und damit dem anderen Ehegatten zugute gekommen sind. 
  • Zinszahlungen sind nicht rückforderbar, da sie zum Familienunterhalt gehören.

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