Anfechtung von Gesellschafterdarlehen im internationalen Insolvenzfall (EuGH, Urteil vom 19.3.2026 – C-43/25) | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Anfechtung von Gesellschafterdarlehen im internationalen Insolvenzfall (EuGH, Urteil vom 19.3.2026 – C-43/25)

29/05/2026
| Ignacio Ordejón, Carlota Olaegui
Anfechtung von Gesellschafterdarlehen im internationalen Insolvenzfall (EuGH, Urteil vom 19.3.2026 – C-43/25)

I.    Sachverhalt  

Eine nach österreichischem Recht gegründete GmbH hatte einer deutschen GmbH Darlehen gewährt, die vertraglich österreichischem Recht unterlagen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin in Deutschland verlangte der Insolvenzverwalter gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückgewähr der im Anfechtungszeitraum geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen. 
 
II.    Rechtlicher Rahmen 

Nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO 2000 gilt für das Insolvenzverfahren grundsätzlich das Recht des Eröffnungsstaats. Nach Art. 4 Abs. 2 S. 2 lit. i und m EuInsVO 2000 sind sowohl der Rang der Forderungen als auch die Anfechtbarkeit gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen diesem Statut unterworfen. Art. 13 EuInsVO 2000 normiert eine Ausnahme: Die begünstigte Person kann die Anwendung des Anfechtungsrechts abwenden, wenn die Handlung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats in keiner Weise angreifbar ist. Streitig war im vorliegenden Fall, ob eine vertragliche Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts geeignet ist, die Anwendung des deutschen Gesellschafterdarlehensrechts auf diesem Wege zu verdrängen. 
 
III.    Entscheidung 

Der EuGH hat die Anwendung der Ausnahmevorschrift nach Art. 13 EuInsVO verneint, weil das Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters der Durchsetzung der nach dem Recht des Eröffnungsstaates vorgesehenen Rangordnung diene. Der Gerichtshof legte seiner Antwort die Qualifikation des § 135 InsO durch den BGH zugrunde, wonach die Vorschrift nicht primär die Konkurrenz gleichrangiger Gläubiger regele, sondern eine Rang- und Verteilungsordnung durchsetze. Art. 13 EuInsVO 2000 sei als Ausnahme ausschließlich auf anfechtungsrechtliche Normen anwendbar. Rangrechtliche Vorschriften werden von Art. 13 EuInsVO 2000 nicht erfasst. Ein Rückgriff auf die Ausnahmevorschrift schied damit aus. Die weiteren drei Vorlagefragen – insbesondere zur kollisionsrechtlichen Bestimmung des auf Gesellschafterdarlehen anwendbaren Rechts – erübrigten sich. 
 
IV.    Fazit und Ausblick  

Die Entscheidung ist im Rahmen des unionsrechtlichen Rechtsprechungsauftrags folgerichtig, setzt jedoch die Qualifikation des § 135 InsO als rangrechtliche Vorschrift voraus. Ob diese Einordnung nach deutschem Recht zwingend ist, bleibt eine offen gebliebene Folgefrage. Wird § 135 InsO künftig als anfechtungsrechtliche Norm eingestuft – wofür sich aus der Systematik der InsO Argumente anführen lassen –, stünde die vorliegende Entscheidung einer Anwendung des Art. 13 EuInsVO 2000 nicht entgegen, und die bislang unbeantworteten Vorlagefragen würden erneut praktische Relevanz erlangen. Es ist nun am BGH, durch eine klare Qualifikation des § 135 InsO Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Gesellschafterdarlehensstrukturen zu schaffen.

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