Alternative Streitbeilegung (ADR) im neuen Verfahrensrecht (III)

Wir setzen unsere Analyse der Regelung der geeigneten Mittel zur Streitbeilegung (ADR) in den Verfahrensvorschriften fort, die durch das Organgesetz 1/2025 vom 2. Januar eingeführt wurden, das am 3. April in Kraft getreten ist.
Einer der wichtigsten Punkte der neuen Regelung bezieht sich auf die Form des Nachweises, dass die Verhandlungstätigkeit durchgeführt (oder zumindest versucht) wurde. Es ist zu beachten, dass die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung eine Verfahrensvoraussetzung für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist, so dass die Regeln für die Anerkennung dieser Verhandlungstätigkeit sehr wichtig sind.
In diesem Zusammenhang setzt Art. 10 des Gesetzes 1/2025 fest, dass die Verhandlungstätigkeit oder der Versuch einer solchen dokumentiert werden muss. Wurde kein neutraler Dritter eingeschaltet, muss dies durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument bestätigt werden, welches folgende Angaben enthalten muss:
- Angaben der Parteien und ggf. der Sachverständigen, die an der Verhandlung teilgenommen haben.
- Datum.
- Gegenstand der Streitigkeit
- Datum der abgehaltenen Sitzungen.
- Eine verantwortliche Erklärung, dass beide Parteien an den Verhandlungen gutgläubig teilgenommen haben.
Was geschieht, wenn die andere Partei nicht auf den Verhandlungsversuch reagiert? In diesem Fall kann der Verhandlungsversuch durch ein beliebiges Dokument belegt werden, das beweist, dass die andere Partei den Antrag oder die Aufforderung zur Verhandlung oder gegebenenfalls den Vorschlag sowie das Datum erhalten hat und dass sie in der Lage war, den vollständigen Inhalt einzusehen. Die ersten Interpretationen dieser Vorschrift deuten darauf hin, dass zuverlässige Mitteilungen (per Burofax, zertifizierter E-Mail usw.) akzeptiert werden, nicht aber informellere Mitteilungen wie WhatsApp oder Ähnliches.
War ein neutraler Dritter an den Verhandlungen beteiligt, so hat er auf Antrag einer der Parteien ein Dokument auszustellen, aus dem, zusätzlich zu den vorstehend genannten Punkten, seine Identität hervorgeht.
Das Gesetz legt fest, wann das Verhandlungsverfahren als erfolglos beendet gilt:
- Wenn nach Ablauf von 30 Kalendertagen nach Eingang der ersten Aufforderung keine erste Sitzung oder Kontaktaufnahme mit dem Ziel einer Einigung stattgefunden hat oder keine schriftliche Antwort eingegangen ist.
- Wenn nach Beginn der Verhandlungstätigkeit 30 Tage vergangen sind, seit eine der Parteien der anderen Partei einen konkreten Vorschlag für eine Vereinbarung unterbreitet hat, und keine Vereinbarung erzielt wurde und keine schriftliche Antwort eingegangen ist.
- Wenn seit der ersten Sitzung drei Monate vergangen sind, ohne dass eine Einigung erzielt wurde.
- Wenn eine der Parteien der anderen Partei schriftlich mitteilt, dass sie die Verhandlungen abbricht, und in der Mitteilung erklärt, dass dies ihre Absicht ist.