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Alternative Flüchtlingsunterkünfte

29/02/2016
Alternative Flüchtlingsunterkünfte

Die aktuelle Flüchtlingswelle stellt für alle, insbesondere für die deutschen Behörden, eine große Herausforderung dar. Häufig gibt es keine ausreichende Anzahl an geeigneten Unterkünften, so dass die Behörden nach Alternativlösungen suchen müssen: Wohncontainer, Turnhallen oder andere öffentliche Gebäude.

Wie wäre es mit Hotelzimmern? Die Idee klingt zunächst vielversprechend. Eine Behörde kann auf einen Schlag eine Vielzahl an Flüchtlingen unterbringen,wennsiebeieinemHotelbetreibergrößereZimmerkontingente anmietet. Bei genauerem Hinsehen stößt man aber schnell auf rechtliche Hindernisse. Der Hotelbetreiber ist häufig nicht gleichzeitig auch Eigentümer des Grundstücks: zwischen Eigentümer und Betreiber besteht in der Regel oft lediglich ein Pachtvertrag. Der Pachtvertrag berechtigt den Betreiber, das Grundstück zum Betrieb eines Hotels zu nutzen. Bei der Überlassung der Zimmer zur Unterbringung von Flüchtlingen dürfte es sich jedoch um eine vertragswidrige Nutzung durch den Betreiber handeln, da die Unterbringung von Flüchtlingen nicht dasselbe wie ein Hotelbetrieb ist. Die Nutzung eines Hotelzimmers ist auf Kurzfristigkeit angelegt, während Flüchtlinge langfristig untergebracht werden müssen. Der Hotelgast nutzt das Zimmer ferner freiwillig, während Flüchtlingen von der Behörde eine (Gemeinschafts-) Unterkunft zugewiesen wird. Darüber hinaus dürfte eine langfristige Überlassung einer Vielzahl an Zimmern an die Behörde die Begründung eines Unterpachtverhältnisses darstellen. Hierzu bedarf es aber in aller Regel der Zustimmung des Verpächters – also des Eigentümers.

Ohne den Eigentümer eines Hotelgrundstücks sollten Behörden deshalb keinen Deal zur dauerhaften Anmietung von Hotelbetten zur Unterbringung von Flüchtlingen schließen. Ist der Eigentümer nämlich nicht mit dieser Nutzung einverstanden, ist der nur mit dem Betreiber abgeschlossene Vertrag nichts wert.

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