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Aktuelle Steuerfragen bei der Nutzung von Marken, Logos, Siegel und Namen etc.

28/06/2019
| Frank Behrenz
Aktuelle Steuerfragen bei der Nutzung von Marken, Logos, Siegel und Namen etc.

Überlässt ein in Spanien ansässiges Unternehmen seiner deutschen Tochtergesellschaft nicht nur auf gesellschaftsrechtlicher sondern entgeltlich auf schuldrechtlicher Basis (vgl. zu dieser Abgrenzung unseren Beitrag zur Ausgabe April 2017 dieses Newsletters) das Recht zur Nutzung von Marken, Logos, Siegel und Namen etc., so unterliegen die Vergütungen zwar nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. f, Nr. 6 oder Nr. 9 EStG der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland, nach den Vorschriften der EU-Lizenzrichtlinie und Art. 12 des DBA wird diese jedoch unter den Voraussetzungen von § 50g EStG auf Antrag beim deutschen Fiskus nicht erhoben. Beim zahlenden deutschen Unternehmen sind mit Wirkung ab 2018 gegebenenfalls die steuerlichen Abzugsbeschränkungen der sog. Lizenzschranke (§ 4j EStG) zu beachten, die für alle Ertragsteuern der deutschen Tochtergesellschaft (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer) relevant ist, wenn die spanische Muttergesellschaft nicht nachweislich bestimmte Voraussetzungen erfüllt. 

Unabhängig davon sind jedoch nach § 8 Nr. 1 Buchst. F GewStG ganz allgemein ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen) für Zwecke der Gewerbesteuer nicht abzugsfähig. Dies gilt zum einem für Aufwendungen für die Überlassung von Marken und Markenrechten (vgl. gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder von 02.07.2012), nach einer Verfügung des Landesamts für Steuern von Niedersachsen vom 04.03.2019 (G 1422-193-St 251) jedoch auch etwa für Zahlungen an den „TransFair – Verein zur Förderung des Fairen Handels in der Einen Welt (TransFair e.V.)” für die Nutzung des sog. Fair-Trade-Siegels sowie vergleichbare Aufwendungen für die Nutzung von Wort-Bild-Marken, Logos und Namen. Erfolgt die Rechteüberlassung zusammen mit anderen Vereinbarungen im Rahmen eines Gesamtpakets, so ist die Vergütung gegebenenfalls aufzuteilen.

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