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Änderungen an den Internationalen Rechnungslegungsvorschriften IAS 1 und 8

31/01/2020
| Michael Lochmann
 Rechnungslegungsvorschriften IAS 1 und 8

Am 10.12.2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 2019/2104 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die International Accounting Standards IAS 1 und 8 veröffentlicht.

Im Rahmen seines Projekts zur Verbesserung der Kommunikation in der Finanzberichterstattung („Better Communication in Financial Reporting“), mit dem die Art und Weise, wie Abschlussadressaten über Finanzinformationen unterrichtet werden, verbessert werden soll, hat das International Accounting Standards Board am 31. Oktober 2018 in seiner Verlautbarung „Definition von ‚wesentlich‘ (Änderungen an IAS 1 und IAS 8)“ die Definition von „wesentlich“ geschärft, um Unternehmen Wesentlichkeitseinschätzungen zu erleichtern und die Relevanz der Anhangangaben im Abschluss zu erhöhen.

Die bisherige Definition von Wesentlichkeit behandelte „nur“ das Auslassen oder die fehlerhafte Darstellung von Informationen. Mit dem neuen Verweis soll nun klargestellt werden, dass eine Verschleierung von wesentlichen Informationen durch unwesentliche Informationen ähnliche Auswirkungen haben kann wie das Weglassen.

Die Kommission ist nach Konsultation der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler die in der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

Aufgrund der Änderungen an IAS 1 und IAS 8 müssen konsequenterweise auch IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, IAS 34 Zwischenbericht-erstattung und IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen geändert werden.

Im Einzelnen werden die folgenden Änderungen beschlossen:

  1. IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Paragraph 7 wird in Bezug auf Unternehmen, die die Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards aus dem Jahr 2018 anwenden, geändert und Paragraph 139T wird hinzugefügt.
  2. IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungs-bezogenen Schätzungen und Fehler: Paragraph 5 wird in Bezug auf Unternehmen, die die Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards aus dem Jahr 2018 anwenden, geändert. Paragraph 6 wird gestrichen und Paragraph 54H wird angefügt.
  3. IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag: Paragraph 21 wird geändert und Paragraph 23C wird angefügt.
  4. IAS 34 Zwischenberichterstattung: Paragraph 24 wird geändert und Paragraph 58 wird angefügt.
  5. IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen: Paragraph 75 wird geändert und Paragraph 104 wird angefügt.

Die Änderungen sind für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2020 beginnen.

 

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