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Änderung der Rechtsprechung zur Übertragung von Miteigentumsanteilen

31/05/2016
| Frank Behrenz, Sonntag & Partner
Änderung der Rechtsprechung zur Übertragung von Miteigentumsanteilen

Beide für Fragen der Umsatzsteuer zuständige Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) waren bisher in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Übertragung des Miteigentums an einem körperlichen Gegenstand umsatzsteuerlich als sonstige Leistung zu behandeln ist. In einem Urteil vom 18.02.2016 hat nun der V. Senat nach Zustimmung des XI. Senats in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass dieser Leistungsaustausch als Lieferung zu beurteilen ist (BFH V R 53/14), da die Beurteilung als sonstige Leistung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a sowie Art. 135 Abs. 1 Buchstabe j und Art. 137 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL können nicht nur Gebäude sondern auch Gebäudeteile Gegenstand einer Lieferung sein, was voraussetzt, dass in Bezug auf einen Gegenstand gleichzeitig mehrere Lieferungen bewirkt werden können.

Daher habe auch der EuGH in einer Entscheidung vom 15.12.2005 (C- 2005/773 „Centralan Property“) die Einräumung eines Besitzrechts an einem bebauten Grundstück an einen Erwerber sowie die Übertragung des „Resteigentums“ an einen anderen Erwerber jeweils als Lieferung beurteilt. Das Miteigentum an einem körperlichen Gegenstand werde im Geschäftsverkehr als „wesensgleiches Minus“ zum Alleineigentum behandelt und sei daher auch umsatzsteuerlich als Gegenstand einer Lieferung zu beurteilen. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr kann daher auch die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem bereits in Deutschland befindlichen körperlichen Gegenstand durch ein spanisches Unternehmen als innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland zu beurteilen sein. Hierbei ist jedoch dringend zu empfehlen, alle relevanten Details des Vorgangs zu dokumentieren, um den Finanzbehörden die für die steuerliche Behandlung erforderlichen Nachweise erbringen zu können.

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