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ADR-Methoden im Familienrecht: Alternative Wege zur Konfliktlösung

30/04/2025
| Mª Teresa Sociats Sánchez
ADR-Methoden im Familienrecht: Alternative Wege zur Konfliktlösung

Am 3. April 2025 trat in Spanien das Organgesetz 1/2025 über Effizienzmaßnahmen im öffentlichen Justizwesen in Kraft. Es bringt eine grundlegende Reform mit sich und stellt eine echte Herausforderung für Verfahrensbeteiligte dar: vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wird ein außergerichtlicher Einigungsversuch verpflichtend – entweder im direkten Austausch zwischen den Parteien mit anwaltlicher Unterstützung oder unter Einbeziehung eines neutralen Dritten im Rahmen sogenannter alternativer Streitbeilegungsmethoden (ADR - Alternative Dispute Resolution bzw. spanisch MASC - Métodos Alternativos de Solución de Conflictos). Ohne entsprechenden Nachweis wird die Klage vom Gericht nicht zur Entscheidung angenommen und kann kostenrechtliche Folgen haben.

Diese verfahrensrechtliche Voraussetzung gilt als allgemeine Regel für das Zivil- und Familienrecht. Ausnahmen bestehen lediglich in Eilfällen – etwa zum Schutz von Minderjährigen oder in Abstammungsfragen. Der Einigungsversuch ist daher auch in Verfahren wegen Trennung, Ehescheidung, Eheaufhebung sowie in Sorge- und Umgangsangelegenheiten nachzuweisen, ebenso vor der Beantragung vorläufiger Maßnahmen, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls besteht.

Kommt es zu einer (teilweisen) Einigung oder wird ein außergerichtlicher Vertrag geschlossen, gilt die verhandlungsbezogene Mitwirkungspflicht als erfüllt; die Einigung bedarf jedoch richterlicher Genehmigung zum Schutz des Kindeswohls.

Im Familienrecht gelten als zulässige ADR-Methoden insbesondere:

  1. Verhandlungen zwischen den Parteien oder ihren Rechtsanwälten,
  2. Private Schlichtung mit Lösungsvorschlag des Schlichters,
  3. Mediation.

Die Einleitung eines ADR-Verfahrens erfolgt durch schriftliche Einladung einer Partei oder im gegenseitigen Einvernehmen. Auch die Auswahl des Verfahrens und der neutralen Drittperson kann gemeinsam bestimmt werden. Die Durchführung muss nachweisbar sein – mittels Burofax, beglaubigter E-Mail, Bescheinigung des Schlichters oder Mediators oder notarieller Urkunde. Der Nachweis über Beginn und Ende des Verfahrens ist der Klageschrift beizufügen, unabhängig davon, ob eine Einigung erzielt wurde.

Allen ADR-Verfahren ist gemeinsam: der Dritte agiert neutral, sachkundig und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. Die Verfahren sind vertraulich, geprägt von Fairness, Kooperation und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beteiligten können anwaltlich begleitet werden, sind dazu aber nicht verpflichtet. Am Ende des Verfahrens wird ein Protokoll erstellt, das das Ergebnis dokumentiert – Einigung, Scheitern oder Nichtteilnahme. Letzteres kann sich negativ auf die Kostenentscheidung im anschließenden Gerichtsverfahren auswirken.

Der Nutzen der ADR-Verfahren liegt in der nachweislichen Zeit- und Kostenersparnis gegenüber einem Gerichtsverfahren. Sie ermöglichen individuelle Lösungen und fördern oft den Familienfrieden – ein Gewinn besonders im Interesse der betroffenen Kinder.

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