Achtung: Das Vergessen der A1-Bescheinigung kann teuer werden
Berufliche Reisen in das Ausland stehen heute auf der Tagesordnung. Viele sind sich jedoch der Verpflichtung nicht bewusst, dass sie eine A1 Bescheinigung auch für kurze Auslandsaufenthalte wie z.B. die Teilnahme an einem Kongress oder einem Geschäftsmeeting bei sich zu führen haben.
Auch wenn es sich dabei nicht um eine neue Regelung handelt, wurden bisher häufig die Beantragung und die anschließende Überprüfung der Bescheinigung außer Acht gelassen.In Deutschland sind Arbeitgeber seit dem 1.Januar 2019 verpflichtet, die A1 Bescheinigung für ihre Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Dienstleistungen vorübergehend in ein anderes EU Land oder nach Island, Norwegen, Liechtenstein bzw. in die Schweiz entsandt werden, elektronisch zu beantragen. Auch Selbständige sind nicht von der Beantragung einer A1 Bescheinigung anlässlich ihrer Geschäftsreisen befreit. Aber vorerst kann der Antrag für Selbstständige nur in Papierform gestellt werden.
Bei einer vorübergehenden Entsendung in eines der genannten Länder müssen deutsche Arbeitnehmer und Selbständige die A1 Bescheinigung bei sich führen; sie bescheinigt, dass ihr Inhaber für die Dauer seines Aufenthalts weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt und daher in dem Land, in das er entsandt wurde, von Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist.
Um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, haben einige Länder wie z.B Frankreich, bereits damit begonnen, ihre Kontrollen zu verstärken und die A1 Bescheinigung sogar bei LKW Fahrern, die auf ihren Straßen unterwegs sind, zu verlangen. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung zur Mitnahme der A1 Bescheinigung kann zur Verhängung von Geldbußen führen.