9. GWB-Novelle ist beschlossen | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

9. GWB-Novelle ist beschlossen

28/04/2017
| Melanie Gierth
9. GWB-Novelle ist beschlossen

Anknüpfend an unseren Beitrag in unserer Newsletter-Ausgabe Januar 2017 wollen wir mitteilen, dass inzwischen die 9. GWB-Novelle beschlossen ist: Nach dem Bundestag am 9.3. hat nun auch der Bundesrat am 31.3.2017 der 9. GWB-Novelle zugestimmt.

Um die wesentlichen nun beschlossenen Änderungen kurz zu resümieren:

Die Fusionskontrolle ist, wie vorgesehen, verschärft worden. Ungeachtet der bereits bestehenden maßgeblichen hierfür relevanten Schwellen ist eine Fusionskontrolle nun auch möglich, wenn im Inland ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Mio. € erzielt hat, weder das zu erwerbende noch ein anderes beteiligte Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 5 Mio. € erzielt hat, der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Mio. € beträgt und das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist. Hierdurch können auch marktrelevante Unternehmen, deren Bedeutung sich (noch) nicht in hohen Umsatzzahlen widerspiegelt, nun einer Fusionskontrolle unterzogen werden, und der zunehmenden Digitalisierung wird insoweit Rechnung getragen.

Bezüglich der Schadensersatzpflicht wird diese in Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/104/EU ausgeweitet. Dabei wird nach dem neu einzufügen-den § 33a II GWB „widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht“. Auch wenn die Höhe eines hypothetischen Schadens wohl von einem Wirtschaftsökonomen festgestellt werden muss – der Kartellamt muss nun beweisen, dass sein Verhalten nicht schadensursächlich war. Explizit ist in § 33e GWB die Haftung des Kronzeugen geregelt, welche sich prinzipiell beschränkt auf den Schaden seiner unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer (es sei denn: subsidiäre Haftung).

Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 33 GWB) sowie der Schadensersatzanspruch (§ 33a GWB) verjähren gemäß § 33h grundsätzlich in fünf Jahren.

Hinsichtlich der Bußgelder kommt es, wie geplant, zur Möglichkeit der Konzernhaftung bzw. Haftung des Rechtsnachfolgers.

Kategorien:
Tags:
GWB

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!