Neues Abfall- und Bodenschutzgesetz für eine Verbesserung der Kreislaufwirtschaft vom Kongress in Spanien verabschiedet | LEX | La Plataforma Jurídica Hispano-Alemana de Referencia Pasar al contenido principal

Neues Abfall- und Bodenschutzgesetz für eine Verbesserung der Kreislaufwirtschaft vom Kongress in Spanien verabschiedet

11/04/2022
| Lisa Waldner - Rechtsreferendarin
Neues Abfall- und Bodenschutzgesetz für eine Verbesserung der Kreislaufwirtschaft vom Kongress in Spanien verabschiedet

Nach mehr als einem Jahr wurde nun die letzte Voraussetzung für das Inkrafttreten eines neuen Abfall- und Bodenschutzgesetzes in Spanien („Ley de Residuos y Suelos Contaminados para una economía circular“) geschaffen, die Verabschiedung durch den Kongress, der zweiten Parlamentskammer. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2018/851 sowie (EU) 2019/904. Deren Hauptanliegen ist die Reduktion von Einwegplastik und die Verbesserung der Kreislaufwirtschaft. Im Wesentlichen gibt es vier wichtige Neuerungen:

     1. Verbot von Einwegplastik

Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie sieht das neue spanische Abfall- und Bodenschutzgesetz vor, dass die Vermarktung von bestimmtem Einwegplastik wie Strohhalmen und Einweggeschirr mit dem Inkrafttreten des Gesetzes verboten wird.

Gleichzeitig soll der Verbrauch von anderen Einwegplastikprodukten, wie Getränkebechern (einschließlich Deckel und Verschlüsse) und Lebensmittelbehälter für den sofortigen Verzehr bis zum Jahr 2026 gemessen an deren Gewicht, um 50 % und bis zum Jahr 2030 um 70% im Vergleich zum Jahr 2022 reduziert werden.

An deren Stelle sollen Mehrwegalternativen und andere Materialien treten. Ab dem 01.01.2023 ist die kostenlose Abgabe von Einwegplastikprodukten verboten, auf dem Verkaufsbeleg muss aus diesem Grund der Preis für das Produkt ausgewiesen werden.

Ziel des Gesetzes ist es, das Abfallaufkommen und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern.

Aus diesem Grund werden zwei neue Steuern eingeführt, eine für Einweg-Plastikverpackungen und eine für die Deponierung und Verbrennung von Abfällen. Letztere bestand bisher nur vereinzelt auf regionaler Ebene. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer auf Plastikverpackungen ist die in der Verpackung enthaltene Menge an nicht wiederverwertetem Kunststoff, die mit 0,45 Euro pro Kilogramm besteuert wird. Die beiden neuen Steuern werden erst ab dem 01.01.2023 gelten.

     2. Schwerpunkt Biomüll/ organischer Müll

Da sich Spanien mit der Erfüllung der von der EU vorgegebenen Recycling-Quoten schwertut, ist der Ausbau der Mülltrennung, der von dem Gesetz verlangt wird, von wichtiger Bedeutung: Spanienweit müssen zum 30.06.2022 in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern und zum 31.12.2023 auch in allen anderen Gemeinden Biomülltonnen bereitgestellt werden. Daneben müssen Textilabfälle, gebrauchte Speiseöle, gefährlicher Haushaltsabfall und Sperrmüll ab dem 31.12.2024 separat entsorgt werden.

     3.    Plastikvermeidung durch Trinkwasserangebote

Zur Reduktion von Einwegverpackung soll ebenfalls beitragen, dass die öffentlichen Verwaltungen sowohl in ihren Büros als auch auf öffentlichen Plätzen Brunnen mit Trinkwasser aufstellen müssen.  Im Hotel- und Gaststättengewerbe soll Verbrauchern stets kostenlos Leitungswasser angeboten werden.

     4. Regelungen zum Bodenschutz

Im Hinblick auf die Vorschriften für kontaminierte Böden werden weitgehend die Regelungen aus dem alten Abfall- und Bodenschutzgesetz von 2011 beibehalten. Neu ist die Einführung eines nationalen Verzeichnisses der freiwilligen Dekontaminierung kontaminierter Böden, das Daten aus den regionalen Verzeichnissen zusammenführt. Darüber hinaus wird normiert, dass für die als kontaminierte Böden ausgewiesene Flächen keine Baugenehmigungen erteilt werden bis nicht vorab der Boden gesäubert wurde.

Zu den Einzelheiten der neu eingeführten Steuern finden Sie in unserem vorangegangenen Artikel weiterführende Informationen.

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