Plastiksteuer Spanien: Inhalt des konkreten Gesetzesentwurfs und dessen Herausforderungen
Die Umsetzung der europäischen Änderungsrichtlinie zur Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2018/851/EU und der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und der Abfälle nimmt in Spanien nun final Form an.
Der vom spanischen Ministerrat an das Parlament weitergeleitete finale Gestzesentwurf zur Änderung des spanischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes („Ley de Residuos y Suelos Contaminados“) liegt nun zur Abstimmung vor. Es ist somit nur noch eine Frage der Zeit bis das Gesetz verabschiedet wird und in Kraft tritt. Eines der Ziele des spanischen Gesetzesentwurfs ist den Verbrauch von Einwegkunststoffen zu reduzieren.
Den ersten Schritt zur Reduzierung von Plastikabfällen geht Spanien zum 03.07.2021 und verbietet das Inverkehrbringen einiger Einwegplastikprodukte. Dem Verbot unterliegen insbesondere Plastikbesteck, -strohhalme, -schilder, -rührstäbe, -ballonstäbe und -wattestäbchen. Als weitere Maßnahme sieht der Gesetzesentwurf unter anderem die Einführung einer indirekten Steuer vor, der „Plastik“-Steuer, die auf die Herstellung, den Import oder innergemeinschaftlichen Erwerb nicht wiederverwendbarer Kunststoffverpackungen (nicht recyclebaren Plastiksverpackungsmaterials) erhoben wird, vor. Die Besteuerung von Kunststoffverpackungen soll dabei als wirtschaftliches Instrument zum Umweltschutz dienen und bezwecken, Verhaltensweisen mit einem höheren Umweltbewusstsein anzuregen. Gleichwohl wird die Einführung der „Plastik“-Steuer zahlreiche Unternehmen vor eine überaus umfangreiche, vor allem administrative Herausforderung stellen.
Zunächst fallen unter den Steuertatbestand nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen. Eine Verpackung gilt demnach als nicht wiederverwendbar, wenn sie nicht so konzipiert, gestaltet und in Verkehr gebracht wurde, dass sie während ihres Lebenszyklus mehrere Kreisläufe oder Rotationen durchläuft oder für denselben Zweck wiederbefüllt oder wiederverwendet werden kann, für den sie konzipiert wurde.
Anwendungsbereich der Steuer und Befreiungstatbestände
Schließlich umfasst der objektive Anwendungsbereich der Steuer alle kunststoffhaltigen Einwegverpackungen, unabhängig davon, ob sie leer oder mit Waren präsentiert werden. Der finale Gesetzesentwurf fügt auch Halberzeugnisse hinzu (wie z. B. thermoplastische Platten und andere, die eine oder mehrere Stufen der Weiterverarbeitung benötigen, um als Verpackung verwendet werden zu können), sowie solche, die dazu bestimmt sind, einen Verschluss zu ermöglichen (Kappen u.ä.).
Daneben sind ebenfalls einige Befreiungstatbestände vorgesehen. Demnach sind von der „Plastik“-Steuer Kunststoffverpackungen mit den Verwendungszwecken für Arzneimittel, Medizinprodukte, Säuglings- und Kindernahrung ausgenommen. Auch sind Herstellung, Erwerb oder Einfuhr von Kunststoffrollen, die in Futter- oder Getreidesilage-Ballen zur Verwendung in der Landwirtschaft oder Viehzucht verwendet werden, ausgenommen.
Die wesentlichste Ausnahme stellt aber wohl die Befreiung der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Erwerbes von Verpackungen, deren Gesamtgewicht an nicht recycelbarem Kunststoff 5 Kilogramm nicht überschreitet, dar. Dieser Befreiungstatbestand wird inbesondere eingeführt, um die Verwaltung um Vorgänge mit einem geringfügigen Kunststoffvolumen zu entlasten.
Ebenso wird die Nichtbesteuerung für die Herstellung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von Farben, Tinten, Lacken und Klebstoffen festgelegt, die dazu bestimmt sind, in die steuerpflichtigen Produkte eingebaut zu werden. Das Gleiche gilt für Verpackungen, die zwar Funktionen der Umschließung, des Schutzes oder der Handhabung von Waren erfüllen können, aber nicht dazu bestimmt sind, zusammen mit den Waren geliefert zu werden.
Neues Abzugs- bzw. Erstattungssystem
Der Gesetzentwurf sieht ein Abzugs- bzw. Erstattungssystem für solche Produkte vor, die, nachdem sie mit der Steuer belastet wurden, im Anwendungsgebiet nicht verwendet werden (z.B. im Falle der Zerstörung). Wobei die Befreiung nur dann greift, wenn diese Umstände vor dem Entstehen der Steuer eingetreten sind.
Steuerpflichtig sind die Hersteller von steuerpflichtigen Produkten und diejenigen, die den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von kunststoffhaltigen Einwegverpackungen durchführen.
Interessant ist auch, dass neben der Herstellung, der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb der Produkte, die zum objektiven Anwendungsbereich gehören, auch das unrechtmäßige Verbringen in den Anwendungsbereich der Steuer fällt, wobei als Steuerschuldner derjenige gilt, der die Produkte besitzt, vertreibt, befördert oder verwendet und nicht nachweist, dass sie hergestellt, eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben wurden, oder wenn er nicht nachweist, dass die Produkte im spanischen Hoheitsgebiet erworben wurden.
Die Steuerbemessungsgrundlage besteht aus der Kunststoffmenge in Kilogramm, die in den Behältern enthalten ist, die Teil des objektiven Anwendungsbereichs sind, und die von einer Einrichtung zertifiziert wurde, die zur Ausstellung einer Zertifizierung gemäß der Norm UNE-EN 15343:2008 akkreditiert ist. Was den Steuersatz betrifft, so liegt er bei 0,45 Euro pro Kilogramm Kunststoff. A priori könnte er im Vergleich zum Marktpreis der Produkte, die von der Steuer betroffen sein könnten, hoch sein, aber er ist weit entfernt von den von Brüssel geforderten 0,80 Euro, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es vor der endgültigen Verabschiedung zu einer Erhöhung des Satzes kommen könnte.
Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ist je nach Steuertatbestand unterschiedlich: Im Falle der Herstellung entsteht die Steuer bei der ersten Lieferung oder Zurverfügungstellung an den Käufer, es sei denn, es liegen Vorauszahlungen vor. In diesem Fall entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Vereinnahmung des Preises für die tatsächlich erhaltenen Beträge; es ist sogar als widerlegbare Vermutung vorgesehen, dass in diesem Fall auch die Differenzen bei einem geringeren Warenbestand berücksichtigt werden. Im Falle der Einfuhr entsteht die Steuer parallel zu den Einfuhrabgaben, in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften. Die Importeure begleichen dabei die Steuer auf die für die Zollschuld vorgesehene Weise, indem sie die Menge des nicht recycelten Kunststoffs in der Einfuhrerklärung angeben.
Bei innergemeinschaftlichen Erwerben ist die Steuer am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Versand oder die Beförderung beginnt, fällig. Es sei denn, die Rechnung für diese Umsätze wird vor diesem Zeitpunkt ausgestellt.
Obwohl der Vorentwurf noch nicht ausdrücklich die rechtliche Auswirkung der Quote auf die Empfänger der hergestellten, gekauften oder importierten Produkte enthält, müssen die Hersteller auf der Rechnung die Menge des nicht recyclebaren Kunststoffs und den Betrag der angefallenen Steuer oder gegebenenfalls die Anwendung einer Befreiung angeben.
Was schließlich die formalen Verpflichtungen betrifft, so ist ein Steuerverwaltungssystem ähnlich dem der Sondersteuern vorgesehen. Wobei die Entwicklung desselben noch aussteht, da es durch einen späteren Ministerialerlass gesondert geregelt werden soll.
Daneben werden die Steuerpflichtigen bzw. deren Vertreter dazu verpflichtet sein, sich vor Aufnahme der Tätigkeit und innerhalb von 30 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Verordnung zur Regelung des Registers in ein sog. Territorialregister der Sondersteuer auf Einweg-Kunststoffverpackungen einzutragen.
Zusätzlich zu der Verpflichtung zur Einreichung von Steuererklärungen (monatlich oder vierteljährlich, je nach Abrechnungszeitraum des Steuerpflichtigen) und der Eintragung in das Territorialregister (die auch für die Vertreter von nicht auf spanischem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen in Spanien gilt) sind auch die durch den Gesetzesentwurf eingeführten Änderungen in den Systemen zur Buchhaltung durch die Hersteller von Bedeutung, da die buchhalterischen Eintragungen über das System der spanischen Finanzverwaltung erfolgen werden müssen, während diejenigen, die innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, lediglich ein Bestandsbuch zu führen haben werden, das auf elektronischem Wege beim zuständigen Verwaltungsamt einzureichen sein wird.
Die weiteren Formalien zur jeweiligen Steuermeldung sind allerdings noch nicht spezifisch geregelt. Dabei ist jedoch zu vermuten, dass für die Abgabe, wie oftmals, ein digitales Zertifikat nötig sein wird auf Grund der in Spanien bestehenden Pflicht für Unternehmen, sich ausschließlich telematisch mit den Behörden zu verständigen.
Rücksicht auf ausländische Unternehmen und vorgesehene Strafen
Auf ausländische Unternehmen wird insofern „Rücksicht“ genommen, dass sie als Steuerpflichtige, die nicht im spanischen Hoheitsgebiet ansässig sind, verpflichtet werden, eine in Spanien ansässige natürliche oder juristische Person zu ernennen, die sie vor der Steuerverwaltung in Bezug auf ihre entsprechenden Steuererpflichtungen vertritt. Diese Ernennung muss vor dem ersten Umsatz erfolgen, der einen Steuertatbestand für diese Steuer darstellt.
Die Vertretungsperson ist daneben wiederum verpflichtet, sich vor dem ersten Umsatz, der einen Steuertatbestand begründet, in das Territorialregister der Sondersteuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff einzutragen.
Abschließend sind ebenso die vorgsehenen Strafen bei Nichteinhaltung der genannten Vorschriften zu beachten. Als Steuervergehen gelten unter anderem die Versäumnis der Eintragung in das Territorialregister, die Nichternennung eines Vertreters durch im Ausland ansässige Steuerpflichtige, sowie falsche oder unrichtige Mengenangaben des nicht wiederwendbaren Kunststoffs. Die Vergehen sollen demzufolge mit Bußgeldern bis zu 1.000€ geahndet werden, die sich bei Wiederholungen um 25 % erhöhen können.