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Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung bei Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens

31/05/2019
| Florian Roetzer, LL.M.
Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung bei Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens

Unser Newsletter in der gleichen Reihe vor genau einem Jahr behandelte bereits dieses Thema, nämlich gesellschaftsrechtliche Zustimmungserfordernisse beim Asset Deal.

Kurz zur Erinnerung: In der Praxis werden Unternehmen oftmals nicht durch Übertragung ihrer Geschäftsanteile, sondern durch Übertragung ihrer Wirtschaftsgüter, also des Geschäftsbetriebs im Ganzen oder Teile hiervon (Asset Deal) veräußert. Wir führten aus, dass bei einer solchen Veräußerung die GmbH organschaftlich durch ihre Geschäftsführer vertreten wird. Zudem bedarf es regelmäßig der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dieses Zustimmungserfordernis hat jedoch keine Außenwirkung, das heißt das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist auch ohne diese Zustimmung rechtswirksam. Des Weiteren erläuterten wir eine in der Praxis wichtige Ausnahme. Danach gilt: Verpflichtet sich die GmbH zur Übertragung ihres ganzen Vermögens (verstanden als wesentlicher Teil des Vermögens), so bedürfe es zwingend der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Ohne Zustimmung erlange das Veräußerungsgeschäft erst gar keine Rechtswirksamkeit. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer sei insoweit beschränkt. Diese allgemeine Auffassung in der Literatur beruht auf der Existenz einer entsprechenden Vorschrift im Aktienrecht (§ 179a AktG), die gleichermaßen auf die GmbH anzuwenden sei.

Mit dieser Rechtsfrage hat sich nun erstmals der BGH beschäftigt. In seinem Urteil vom 8.1.2019 – II ZR 364/18 – hat er entschieden, dass § 179a AktG nicht auf die GmbH (analog) anwendbar sei. Es fehle die für eine Analogie erforderliche vergleichbare Interessenlage zwischen AG und GmbH. Denn die Veräußerung des Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils stelle stets eine außergewöhnliche Maßnahme dar, die einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfe, auch wenn diese – anders als bei § 179a AktG – keine Außenwirkung entfalte. Für die M&A-Praxis bleibt es also dabei: Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten ist beim Asset Deal stets die Zustimmung der Gesellschaftersammlung einzuholen.

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