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Zustimmungserfordernisse beim Asset Deal – Personengesellschaften

29/05/2026
| Florian Roetzer
Zustimmungserfordernisse beim Asset Deal – Personengesellschaften

Zum Abschluss unserer Newsletter-Reihe zu den Zustimmungserfordernissen beim Asset Deal beschäftigen wir uns heute mit den Personengesellschaften. Dazu zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

Aufgrund der uneingeschränkten persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter ist die GbR in der unternehmerischen Praxis selten anzutreffen. Sie kann jedoch für Freiberufler wie Ärzte interessant sein, die sich in ihrer Berufsausübung zusammenschließen möchten. 

Auch die OHG wird aufgrund der uneingeschränkten persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter nur selten gewählt. Die KG ist in der Unternehmenspraxis hingegen insbesondere in der Ausgestaltung einer GmbH & Co. KG anzutreffen. Bei dieser übernimmt eine „Verwaltungs-GmbH” die Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) sowie die Geschäftsführung und Vertretung der KG. Damit ist auch die GmbH & Co. KG im Ergebnis haftungsbeschränkt und unternehmerisch interessant. Denn neben der KG haftet ausschließlich die Verwaltungs-GmbH mit ihrem Vermögen. In der Praxis wird der GmbH & Co. KG gegenüber der GmbH oftmals aus steuerlichen Gründen der Vorzug gegeben.

Zur Führung der Geschäfte sind bei der GbR und der OHG alle Gesellschafter, bei der KG nur die Komplementärin berechtigt. Denn mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der Unternehmensbetrieb mit sich bringt. Außergewöhnliche Maßnahmen bedürfen jedoch eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Veräußert oder überträgt eine GbR, OHG oder KG im Rahmen eines Asset Deals ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen und damit ihre Geschäftstätigkeit an bzw. auf einen Dritten, so stellt dies in aller Regel eine außergewöhnliche Maßnahme der Geschäftsführung dar, für die ein zustimmender Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.

Für die Transaktionspraxis ist es unbefriedigend, dass eine Unsicherheit dahingehend besteht, ob das Zustimmungserfordernis bei den Personengesellschaften ausschließlich im Innenverhältnis gegenüber den Gesellschaftern gilt oder sich auch auf das Außenverhältnis erstreckt. Denn ist die außergewöhnliche Maßnahme zudem als sog. Grundlagengeschäft zu qualifizieren, ist der Kaufvertrag im Verhältnis zum Vertragspartner nur wirksam, wenn die Gesellschafter dem Grundlagengeschäft zustimmen. 

Anders als bei der GmbH bedarf der Gesellschafterbeschluss bei den Personengesellschaften der Einstimmigkeit, das heißt alle Gesellschafter – bei der KG auch die Kommanditisten – müssen dem Asset Deal zustimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine hiervon abweichende Regelung vorsehen.

Für die Transaktionspraxis bedeutet das, dass beim Asset Deal zunächst der Gesellschaftsvertrag zu prüfen ist. Enthält dieser keine gesonderte Regelung, ist ein zustimmender Gesellschafterbeschluss einzuholen.

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