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Zusammenfassende Meldung als Voraussetzung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen?

30/06/2022
| Frank Behrenz
Zusammenfassende Meldung als Voraussetzung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen?

Innergemeinschaftliche Lieferungen deutscher Unternehmen bzw. deutscher Betriebstätten ausländischer Unternehmen in andere EU-Mitgliedstaaten sind unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Mit Wirkung zum 01.01.2020 hat der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der sog. Quick Fixes mit Umsetzung von Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL die Steuerbefreiung dergestalt neu geregelt, dass diese nicht gilt, wenn die Pflicht zur Abgabe der zusammengefassten Meldung (ZM, § 18 UStG) nicht erfüllt oder diese unrichtig oder unvollständig abgegeben wurde.

Aus dem Verweis der Steuerbefreiungsvorschrift auf § 18a Abs. 10 UStG, wonach die Verpflichtung besteht, eine fehlerhafte ZM innerhalb eines Monats nach Kenntnis zu korrigieren, leitete das Bundesministerium (BMF) im sog. Einführungsschreiben zu den geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vom 09.10.2020 (III C 3 - S 7140/19/10002 :007, DOK 2020/1027480) ab, dass eine nicht fristgerecht abgegebene ZM zur finalen Umsatzsteuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung führe. Dies stand im Widerspruch zur Gesetzesbegründung zur Neufassung von § 4 Nr. 1 b UStG in der es heißt: „Berichtigt der Unternehmer eine ursprünglich unrichtig oder unvollständig abgegebene zusammenfassende Meldung (§ 18a Abs. 10 UStG), wirkt dies für Zwecke der Steuerbefreiung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück. Entsprechendes gilt für die verspätete Abgabe einer richtigen und unvollständigen Meldung“ (Bundestagsdrucksache 19/13436, 144). Hinzu kommt, dass nach Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL eine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch dann gewährt werden kann, wenn der der Lieferant seine versäumte Abgabe der ZM zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen kann. Hieraus wurde überwiegend der Schluss gezogen, dass die ZM zwar eine formelle, nicht jedoch eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung sei und die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Fragen des Vorsteuerabzugs (EuGH vom 28.07,2016 – C 332/15) auch in diesem Kontext von Bedeutung sei, so dass eine nicht fristgerechte Nichtabgabe letztlich kein Ausschlusskriterium für die Steuerbefreiung sein könne.

Mit Schreiben vom 20.05.2022 (III C 3 - S 7140/19/10002 :011, DOK 2022/0515243) hat das Bundesministerium der Finanzen seine ursprüngliche Auffassung nunmehr aufgegeben. Hiernach ist die Steuerbefreiung - unabhängig von der Einhaltung der vorgenannten Monatsfrist - in allen Fällen rückwirkend zu gewähren, wenn erstmalig eine vollständige und richtige ZM vorliegt. Von Bedeutung bleibt die Monatsfrist lediglich als Voraussetzung für die Verhängung eines Bußgeldes, welches bis zu EUR 5.000 betragen kann (§ 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG).

In der Unternehmens- und Beratungspraxis sollte daher unvermindert darauf geachtet werden, die ZM fristgerecht sowie vollständig und richtig abzugeben.

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