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Zur Haftung gemäß § 64 GmbHG bei Ressortverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern

29/03/2019
| Florian Roetzer, LL.M.
Zur Haftung gemäß § 64 GmbHG bei Ressortverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern

Die Haftungsnorm des § 64 GmbHG war bereits mehrfach Gegenstand dieser Newsletter-Reihe. Aufgrund ihrer besonderen Praxisrelevanz entwickelt sich die Rechtsprechung hierzu stetig fort. So auch jetzt wieder.

Zur Erinnerung: § 64 GmbHG schützt die Gläubiger einer GmbH vor einer Schmälerung der Insolvenzmasse, indem er die Haftung der Geschäftsführer für Zahlungen vorsieht, die trotz Insolvenzreife der GmbH getätigt worden sind.

In seinem Urteil vom 6.11.2018 – II Z 11/17 – hatte der Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu entscheiden, wie sich eine fehlende Ressortzuständigkeit eines Geschäftsführers bei Vorhandensein mehrerer Mitgeschäftsführer auswirkt. Das Gericht stellt zunächst klar, dass grundsätzlich jeder Geschäftsführer nach § 64 GmbHG haftet. Jedoch könne sich der für die Finanzen nicht zuständige Geschäftsführer entlasten, wenn eine wirksame Ressortverteilung vorliege und dieser Geschäftsführer seinen Überwachungspflichten nachgekommen sei. Nach Ansicht des BGH – das ist besonders bemerkenswert – bedarf es für eine wirksame Ressortaufteilung nicht zwingend einer schriftlichen Fixierung. Vielmehr genüge, dass die Geschäftsführer tatsächlich eine Ressortaufteilung in der GmbH-Geschäftsführung implementiert haben. Voraussetzung sei jedoch eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben aufgrund einer von allen Geschäftsführern mitgetragenen Aufgabenzuweisung.

Für die Praxis ist dennoch zur Vermeidung von Nachweisproblemen unbedingt anzuraten, jede Ressortaufteilung schriftlich zu dokumentieren. Ist eine klare Ressortaufteilung gegeben, dann – so der BGH – obliege dem nicht ressortzuständigen Geschäftsführer dennoch die Pflicht zur Kontrolle und Überwachung des zuständigen Mitgeschäftsführers. Diese Pflicht bedeutet für die Praxis, dass ein Geschäftsführer die Auskünfte des zuständigen Geschäftsführers zumindest im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung mit den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen abgleichen muss. Nur dann kommt eine erfolgreiche Exkulpierung des nicht ressortzuständigen Geschäftsführers in Betracht.

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