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Zulässigkeit zweiter Vorsteuerberichtigung, wenn die erste auf einer Schätzung beruhte?

27/03/2026
| Frank Behrenz
Zulässigkeit zweiter Vorsteuerberichtigung, wenn die erste auf einer Schätzung beruhte?

Ist das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, den Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG). Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich die deutsche Finanzverwaltung angeschlossen hat (Abschnitt 17.1 Abs. 11–17 UStAE), führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Unternehmens zur Uneinbringlichkeit sämtlicher Entgeltforderungen und Entgeltverbindlichkeiten, so dass diese im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „auf Null“ zu berichtigen sind (sog. erste Berichtigung). Die spätere Vereinnahmung von Entgeltforderungen bzw. Verausgabung von Entgeltverbindlichkeiten durch den Insolvenzverwalter, auf den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen übergeht, führt sodann zu einer erneuten Berichtigung (sog. zweite Berichtigung).

Für Fälle der sog. Doppelberichtigung des Vorsteuerabzugs aus Entgeltverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners ist in der Rechtsprechung bislang umstritten, ob die zweite Berichtigung materiellrechtlich zwingend die Durchführung der ersten Berichtigung voraussetzt, also von dieser abhängig ist (sog. Konnexität). Während nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Urteil vom 25.01.2023, 5 K 1749/21 U, Revision anhängig unter XI R 3/23) keine Konnexität erforderlich ist, ist dies nach Auffassung des FG Münster (Urteil vom 20.02.2018, 15 K 1514/15 U, S) der Fall. Auch das FG Mecklenburg-Vorpommern hält in einem jüngst veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 25.7.2025 (1 K 326/21) einen Zusammenhang zwischen der ursprünglich uneinbringlich gewordenen Entgeltforderung und der nachträglichen Vereinnahmung für erforderlich. Daran fehle es, wenn – wie im entschiedenen Fall - die erste Berichtigung im Wege der Schätzung durch das Finanzamt vorgenommen wurde, weil der Insolvenzverwalter keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatte. Dieser Schätzung lag naturgemäß keine Einzelbetrachtung von Vorsteuerpositionen zugrunde, so dass im Rahmen eines Antrages auf eine zweite Berichtigung des Vorsteuerabzugs keine Verbindung zu konkreten Positionen im Rahmen des ersten Berichtigungsantrags hergestellt werden konnte. Durch Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen habe der Insolvenzverwalter selbst den Anlass zur Schätzung gegeben und könne sich somit nicht auf die zu seinen Lasten auswirkende Folgen der Schätzung berufen (vgl. BFH v. 18.12.1994 – VIII R 195/82). 

Die Richtigkeit dieser Argumentation wird der BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens (V R 38/25) überprüfen.

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